Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Art. 20 EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Artikel 20, EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:
1.Ziffer einsdie Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 5;die Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5;
2.Ziffer 2Vorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Art. 20 Abs. 2 EMAS-V;Vorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Artikel 20, Absatz 2, EMAS-V;
3.Ziffer 3Überprüfung der Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der hiefür erforderlichen Dokumente und
4.Ziffer 4Überprüfung der Einhaltung der umweltrelevanten Rechtsvorschriften.
(2)Absatz 2Der Zulassungsstelle sind zwei Wochen vor Durchführung der Überwachungsmaßnahme der Auditplan und weitere für die Begutachtung relevante Dokumente vorzulegen.
In Kraft seit 03.02.2016 bis 31.12.9999
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