Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, wobei insbesondere der interdisziplinäre Zusammenhang der in den in Abs. 2 und 3 dargestellten Fachbereiche bewertet wird.Die einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, wobei insbesondere der interdisziplinäre Zusammenhang der in den in Absatz 2 und 3 dargestellten Fachbereiche bewertet wird.
(2)Absatz 2Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
1.Ziffer einsMethodologien der Umweltbetriebsprüfung, insbesondere Systemprüfung, Audittechnik, qualitative Methoden der Befragung, Beobachtung und Inhaltsanalyse;
2.Ziffer 2Managementinformation und -verfahren, insbesondere
a)Litera aKenntnis und Verständnis der EMAS-V einschließlich der von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien zur Anwendung der EMAS-V und der einschlägigen Normen,
b)Litera ballgemeinen Funktionsweise von Umweltmanagementsystemen und Risikomanagement,
e)Litera eökologische Bewertungsmethoden und standortbezogene Umweltanalysen,
f)Litera fKenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung) und
g)Litera gallgemeine Funktionsweise der zu begutachtenden und zu validierenden Tätigkeit, um die Eignung des Managementsystems in Hinblick auf die Interaktion der Organisation, ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen mit der Umwelt bewerten zu können;
3.Ziffer 3Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen, insbesondere
a)Litera aGrundlagen ökologischer Kreisläufe und Systemzusammenhänge,
b)Litera bEmissions-, Diffusions- und Immissionszusammenhänge zwischen Tätigkeiten von Organisationen und Ökosystemen,
c)Litera cBeurteilung der Einwirkung von Schadstoffen, Lärm, Gerüchen, Strahlen und sonstigen Wirkmedien und -faktoren auf Mensch und Umwelt und
d)Litera dUmweltaspekte und Umweltauswirkungen, einschließlich der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung;
4.Ziffer 4Grundlagen des Umweltrechts insbesondere
g)Litera gAllgemeines Umweltrecht wie insbesondere UMG, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Umweltinformationsgesetz und einschlägige Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,
h)Litera hGefahrguttransportrecht (GGBG, ADR, IKAO-TI, RID, ADN, IMDG) und
b)Litera bAbfallbehandlungs- und Verwertungstechnologien,
c)Litera cTechnologien bei Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie bei Emissionen von Lärm,
d)Litera dGrundzüge der Energietechnik und
e)Litera eSicherheits- oder Gefahrenanalyse;
6.Ziffer 6Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen einschließlich Umweltaspekte und Umweltleistung in der Gebrauchsphase und danach sowie Integrität der für die umweltrelevante Entscheidung bereitgestellten Daten.
(3)Absatz 3Die Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse umfasst folgende Teilbereiche:
1.Ziffer einsKenntnis und Verständnis von relevanten Umweltfragen;
2.Ziffer 2Grundlagen des Umweltrechts in dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren gemäß § 1a Abs. 6 UMG;Grundlagen des Umweltrechts in dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren gemäß Paragraph eins a, Absatz 6, UMG;
3.Ziffer 3Kenntnis und Überblick über umweltbezogene technische Aspekte in dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren;
4.Ziffer 4Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung) in dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren und
5.Ziffer 5Kenntnisse der einschlägigen branchenspezifischen Referenzdokumente.
In Kraft seit 03.02.2016 bis 31.12.9999
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