(1) Die einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, wobei insbesondere der interdisziplinäre Zusammenhang der in den in Abs. 2 und 3 dargestellten Fachbereiche bewertet wird.
(2) Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
1. | Methodologien der Umweltbetriebsprüfung, insbesondere Systemprüfung, Audittechnik, qualitative Methoden der Befragung, Beobachtung und Inhaltsanalyse; | |||||||||
2. | Managementinformation und -verfahren, insbesondere | |||||||||
a) | Kenntnis und Verständnis der EMAS-V einschließlich der von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien zur Anwendung der EMAS-V und der einschlägigen Normen, | |||||||||
b) | allgemeinen Funktionsweise von Umweltmanagementsystemen und Risikomanagement, | |||||||||
c) | Ökocontrolling, | |||||||||
d) | Umweltinformationssysteme, Risikokommunikation, | |||||||||
e) | ökologische Bewertungsmethoden und standortbezogene Umweltanalysen, | |||||||||
f) | Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung) und | |||||||||
g) | allgemeine Funktionsweise der zu begutachtenden und zu validierenden Tätigkeit, um die Eignung des Managementsystems in Hinblick auf die Interaktion der Organisation, ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen mit der Umwelt bewerten zu können; | |||||||||
3. | Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen, insbesondere | |||||||||
a) | Grundlagen ökologischer Kreisläufe und Systemzusammenhänge, | |||||||||
b) | Emissions-, Diffusions- und Immissionszusammenhänge zwischen Tätigkeiten von Organisationen und Ökosystemen, | |||||||||
c) | Beurteilung der Einwirkung von Schadstoffen, Lärm, Gerüchen, Strahlen und sonstigen Wirkmedien und -faktoren auf Mensch und Umwelt und | |||||||||
d) | Umweltaspekte und Umweltauswirkungen, einschließlich der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung; | |||||||||
4. | Grundlagen des Umweltrechts insbesondere | |||||||||
a) | Betriebsanlagenrecht (insbesondere Gewerbeordnung), | |||||||||
b) | Luftreinhalterecht, | |||||||||
c) | Forstrecht, | |||||||||
d) | Abfallrecht, | |||||||||
e) | Wasserrecht, | |||||||||
f) | Chemikalienrecht, | |||||||||
g) | Allgemeines Umweltrecht wie insbesondere UMG, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Umweltinformationsgesetz und einschlägige Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, | |||||||||
h) | Gefahrguttransportrecht (GGBG, ADR, IKAO-TI, RID, ADN, IMDG) und | |||||||||
j) | einschlägige branchenspezifische Referenzdokumente; | |||||||||
5. | Allgemeine Umwelttechnik insbesondere | |||||||||
a) | Grundlagen der Verfahrenstechnik, | |||||||||
b) | Abfallbehandlungs- und Verwertungstechnologien, | |||||||||
c) | Technologien bei Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie bei Emissionen von Lärm, | |||||||||
d) | Grundzüge der Energietechnik und | |||||||||
e) | Sicherheits- oder Gefahrenanalyse; | |||||||||
6. | Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen einschließlich Umweltaspekte und Umweltleistung in der Gebrauchsphase und danach sowie Integrität der für die umweltrelevante Entscheidung bereitgestellten Daten. |
(3) Die Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse umfasst folgende Teilbereiche:
1. | Kenntnis und Verständnis von relevanten Umweltfragen; | |||||||||
2. | Grundlagen des Umweltrechts in dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren gemäß § 1a Abs. 6 UMG; | |||||||||
3. | Kenntnis und Überblick über umweltbezogene technische Aspekte in dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren; | |||||||||
4. | Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung) in dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren und | |||||||||
5. | Kenntnisse der einschlägigen branchenspezifischen Referenzdokumente. |
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