Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 UMG in Verbindung mit Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: EMAS-V), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, ob die organisatorischen Strukturen und sonstigen Vorkehrungen geeignet sind, die fachliche Qualität des Umweltgutachters sicherzustellen, sind der Zulassungsstelle bei der Erstzulassung und wiederkehrenden Aufsicht folgende Unterlagen vorzulegen:Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, UMG in Verbindung mit Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: EMAS-V), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 1, ob die organisatorischen Strukturen und sonstigen Vorkehrungen geeignet sind, die fachliche Qualität des Umweltgutachters sicherzustellen, sind der Zulassungsstelle bei der Erstzulassung und wiederkehrenden Aufsicht folgende Unterlagen vorzulegen:
1.Ziffer einsein Organigramm, aus dem die Struktur der Umweltgutachterorganisation mit einer klaren Zuordnung der Verantwortlichkeiten, eine Definition des Arbeitsverhältnisses der einzelnen gutachterlich tätigen Mitglieder sowie Angaben über Art und Umfang der Zeichnungsberechtigung der einzelnen Mitglieder und deren Qualifizierung als leitende/r UmweltgutachterIn oder Teammitglied hervorgeht;
2.Ziffer 2eine Dokumentation über das Begutachtungsverfahren einschließlich Prüfungsgrundsätze, Regeln, Abläufe und Entscheidungsstrukturen sowie einschließlich Qualitätskontrollmechanismen und Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit;
3.Ziffer 3schriftlich festgelegte Verfahren für die Zusammensetzung des GutachterInnenteams zur Gewährleistung, dass die mit der Begutachtung von Organisationen beauftragten Mitglieder der Umweltweltgutachterorganisation in diesem Tätigkeitsbereich fachkundig sind und jeweils ein/e LeiterIn des Begutachtungsteams benannt ist;
4.Ziffer 4ein aktuelles Verzeichnis über die gutachterlich tätigen Mitglieder der Umweltgutachterorganisation, welches insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
a)Litera aName und Anschrift,
b)Litera bAusbildung und Berufsbezeichnung,
c)Litera cbisherige Tätigkeitsbereiche,
d)Litera dErfahrungen und Weiterbildung für die Tätigkeit der Umweltbegutachtungen,
e)Litera esektorielle Fachkunde;
5.Ziffer 5ein nachprüfbares System zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität aller Mitglieder des GutachterInnenteams;
6.Ziffer 6ein Berichts- und Informationswesen, das auf Grundlage des Art. 20 EMAS-V eine reibungslose Kommunikation zwischen Umweltgutachter und Unternehmen gewährleistet;ein Berichts- und Informationswesen, das auf Grundlage des Artikel 20, EMAS-V eine reibungslose Kommunikation zwischen Umweltgutachter und Unternehmen gewährleistet;
7.Ziffer 7ein Nachweis über die Dokumentations- und Überwachungsmechanismen im Sinne der EMAS-VO und des UMG zur Nachvollziehbarkeit von Daten und Informationen;
8.Ziffer 8bei der wiederkehrenden Aufsicht ist zusätzlich die Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der im Überwachungszeitraum durchgeführten Begutachtungsfälle nachzuweisen;
9.Ziffer 9bei der wiederkehrenden Aufsicht sind Nachweise bezüglich der Aufrechterhaltung der Qualifikation in den letzten 24 Monaten in Form einer Dokumentation von einschlägigen Tätigkeiten in der Begutachtung und Auditierung sowie von einschlägigen Schulungen vorzulegen.
(2)Absatz 2Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 UMG gilt für Umwelteinzelgutachter der Abs. 1 Z 2 und 5 bis 9 sinngemäß.Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß Paragraph 4, UMG gilt für Umwelteinzelgutachter der Absatz eins, Ziffer 2 und 5 bis 9 sinngemäß.
In Kraft seit 03.02.2016 bis 31.12.9999
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