1. Abschnitt-Allgemeine Bestimmungen
§ 1 FachKBV Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde bei der Zulassung von Umweltgutachtern und bei der Aufsicht über Umweltgutachter.
§ 2 FachKBV Ziel
§ 2.Paragraph 2, Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde bei der Zulassung von Umweltgutachtern und der Aufsicht über Umweltgutachter insbesondere hinsichtlich der gemäß §§ 2, 3 iVm § 9 UMG vorzulegenden Dokumentation und Unterlagen, hinsichtlich der gemäß § 4 UMG zu überprüfenden organisatorischen Strukturen und praktischen Fähigkeiten, hinsichtlich der gemäß §§ 4 und 9 UMG vorgesehenen Beurteilung der allgemeinen und sektoriellen Fachkunde im Rahmen von mündlichen Prüfungen sowie der sonstigen Anforderungen für eine Beurteilung der Fachkunde bei der Zulassung und Aufsicht fest. Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde bei der Zulassung von Umweltgutachtern und der Aufsicht über Umweltgutachter insbesondere hinsichtlich der gemäß Paragraphen 2,, 3 in Verbindung mit Paragraph 9, UMG vorzulegenden Dokumentation und Unterlagen, hinsichtlich der gemäß Paragraph 4, UMG zu überprüfenden organisatorischen Strukturen und praktischen Fähigkeiten, hinsichtlich der gemäß Paragraphen 4 und 9 UMG vorgesehenen Beurteilung der allgemeinen und sektoriellen Fachkunde im Rahmen von mündlichen Prüfungen sowie der sonstigen Anforderungen für eine Beurteilung der Fachkunde bei der Zulassung und Aufsicht fest.
§ 3 FachKBV Office Audit
- (1)Absatz einsZur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 UMG in Verbindung mit Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: EMAS-V), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, ob die organisatorischen Strukturen und sonstigen Vorkehrungen geeignet sind, die fachliche Qualität des Umweltgutachters sicherzustellen, sind der Zulassungsstelle bei der Erstzulassung und wiederkehrenden Aufsicht folgende Unterlagen vorzulegen:Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, UMG in Verbindung mit Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: EMAS-V), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 1, ob die organisatorischen Strukturen und sonstigen Vorkehrungen geeignet sind, die fachliche Qualität des Umweltgutachters sicherzustellen, sind der Zulassungsstelle bei der Erstzulassung und wiederkehrenden Aufsicht folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.Ziffer einsein Organigramm, aus dem die Struktur der Umweltgutachterorganisation mit einer klaren Zuordnung der Verantwortlichkeiten, eine Definition des Arbeitsverhältnisses der einzelnen gutachterlich tätigen Mitglieder sowie Angaben über Art und Umfang der Zeichnungsberechtigung der einzelnen Mitglieder und deren Qualifizierung als leitende/r UmweltgutachterIn oder Teammitglied hervorgeht;
- 2.Ziffer 2eine Dokumentation über das Begutachtungsverfahren einschließlich Prüfungsgrundsätze, Regeln, Abläufe und Entscheidungsstrukturen sowie einschließlich Qualitätskontrollmechanismen und Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit;
- 3.Ziffer 3schriftlich festgelegte Verfahren für die Zusammensetzung des GutachterInnenteams zur Gewährleistung, dass die mit der Begutachtung von Organisationen beauftragten Mitglieder der Umweltweltgutachterorganisation in diesem Tätigkeitsbereich fachkundig sind und jeweils ein/e LeiterIn des Begutachtungsteams benannt ist;
- 4.Ziffer 4ein aktuelles Verzeichnis über die gutachterlich tätigen Mitglieder der Umweltgutachterorganisation, welches insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
- a)Litera aName und Anschrift,
- b)Litera bAusbildung und Berufsbezeichnung,
- c)Litera cbisherige Tätigkeitsbereiche,
- d)Litera dErfahrungen und Weiterbildung für die Tätigkeit der Umweltbegutachtungen,
- e)Litera esektorielle Fachkunde;
- 5.Ziffer 5ein nachprüfbares System zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität aller Mitglieder des GutachterInnenteams;
- 6.Ziffer 6ein Berichts- und Informationswesen, das auf Grundlage des Art. 20 EMAS-V eine reibungslose Kommunikation zwischen Umweltgutachter und Unternehmen gewährleistet;ein Berichts- und Informationswesen, das auf Grundlage des Artikel 20, EMAS-V eine reibungslose Kommunikation zwischen Umweltgutachter und Unternehmen gewährleistet;
- 7.Ziffer 7ein Nachweis über die Dokumentations- und Überwachungsmechanismen im Sinne der EMAS-VO und des UMG zur Nachvollziehbarkeit von Daten und Informationen;
- 8.Ziffer 8bei der wiederkehrenden Aufsicht ist zusätzlich die Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der im Überwachungszeitraum durchgeführten Begutachtungsfälle nachzuweisen;
- 9.Ziffer 9bei der wiederkehrenden Aufsicht sind Nachweise bezüglich der Aufrechterhaltung der Qualifikation in den letzten 24 Monaten in Form einer Dokumentation von einschlägigen Tätigkeiten in der Begutachtung und Auditierung sowie von einschlägigen Schulungen vorzulegen.
- (2)Absatz 2Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 UMG gilt für Umwelteinzelgutachter der Abs. 1 Z 2 und 5 bis 9 sinngemäß.Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß Paragraph 4, UMG gilt für Umwelteinzelgutachter der Absatz eins, Ziffer 2 und 5 bis 9 sinngemäß.
§ 4 FachKBV Witness Audit
- (1)Absatz einsEine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Art. 20 EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Artikel 20, EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:
- 1.Ziffer einsdie Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 5;die Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5;
- 2.Ziffer 2Vorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Art. 20 Abs. 2 EMAS-V;Vorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Artikel 20, Absatz 2, EMAS-V;
- 3.Ziffer 3Überprüfung der Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der hiefür erforderlichen Dokumente und
- 4.Ziffer 4Überprüfung der Einhaltung der umweltrelevanten Rechtsvorschriften.
- (2)Absatz 2Der Zulassungsstelle sind zwei Wochen vor Durchführung der Überwachungsmaßnahme der Auditplan und weitere für die Begutachtung relevante Dokumente vorzulegen.
§ 5 FachKBV Aufsicht
§ 5.Paragraph 5, Die Ausübung der Tätigkeit der Umweltgutachter unterliegt der Aufsicht der Zulassungsstelle gemäß Art. 23 und Art. 24 EMAS-V. Die Ausübung der Tätigkeit der Umweltgutachter unterliegt der Aufsicht der Zulassungsstelle gemäß Artikel 23 und Artikel 24, EMAS-V.
2. Abschnitt-Fachkundeprüfung
§ 6 FachKBV Zulassungsvoraussetzungen
§ 6.Paragraph 6, Der Zulassungsstelle ist ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu übermitteln. Zur Prüfung
- a)Litera ader grundlegenden Fachkenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 UMG ist zuzulassen, wer zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung als Teammitglied gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 UMG erfüllt,der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, UMG ist zuzulassen, wer zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung als Teammitglied gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 5 UMG erfüllt,
- b)Litera bder sektoriellen Fachkenntnisse ist zuzulassen, wer als Umwelteinzelgutachter oder als Mitglied einer Umweltgutachterorganisation, als leitender Umweltgutachter oder als Teammitglied zugelassen ist. Das diesbezügliche Ansuchen hat Angaben über den beantragten NACE Code bzw. die beantragten NACE Codes (Gruppengliederung) zu enthalten. Die Zulassungsstelle kann Unterlagen zum Nachweis der vorhandenen fachlichen Qualifikation im angesuchten Bereich verlangen.
§ 7 FachKBV Prüfungstermin
§ 7.Paragraph 7, Auf Grund von Anträgen zur Prüfung sind nach Bedarf Prüfungstermine festzusetzen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Prüfungskandidaten werden von der Zulassungsstelle mindestens zwölf Wochen im Vorhinein vom Prüfungstermin in Kenntnis gesetzt. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat mindestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu erfolgen.
§ 8 FachKBV Prüfungskommission
- (1)Absatz einsDie Prüfungskommission hinsichtlich der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren PrüfungskommissärInnen zu den in § 9 Abs. 2 angeführten Bereichen zusammen.Die Prüfungskommission hinsichtlich der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren PrüfungskommissärInnen zu den in Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Bereichen zusammen.
- (2)Absatz 2Die Prüfungskommission der sektoriellen Fachkenntnisse setzt sich aus einem/r Vorsitzenden und zumindest aus einem/r weiteren PrüfungskommissärIn zu den in § 9 Abs. 3 angeführten Bereichen zusammen.Die Prüfungskommission der sektoriellen Fachkenntnisse setzt sich aus einem/r Vorsitzenden und zumindest aus einem/r weiteren PrüfungskommissärIn zu den in Paragraph 9, Absatz 3, angeführten Bereichen zusammen.
- (3)Absatz 3Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission wird von der Zulassungsstelle bestellt.
- (4)Absatz 4Die PrüfungskommissärInnen sind aus der gemäß § 4 UMG Abs. 2 zu führenden Sachverständigenliste zu wählen und zu bestellen.Die PrüfungskommissärInnen sind aus der gemäß Paragraph 4, UMG Absatz 2, zu führenden Sachverständigenliste zu wählen und zu bestellen.
§ 9 FachKBV Prüfungsinhalt
- (1)Absatz einsDie einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, wobei insbesondere der interdisziplinäre Zusammenhang der in den in Abs. 2 und 3 dargestellten Fachbereiche bewertet wird.Die einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, wobei insbesondere der interdisziplinäre Zusammenhang der in den in Absatz 2 und 3 dargestellten Fachbereiche bewertet wird.
- (2)Absatz 2Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
- 1.Ziffer einsMethodologien der Umweltbetriebsprüfung, insbesondere Systemprüfung, Audittechnik, qualitative Methoden der Befragung, Beobachtung und Inhaltsanalyse;
- 2.Ziffer 2Managementinformation und -verfahren, insbesondere
- a)Litera aKenntnis und Verständnis der EMAS-V einschließlich der von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien zur Anwendung der EMAS-V und der einschlägigen Normen,
- b)Litera ballgemeinen Funktionsweise von Umweltmanagementsystemen und Risikomanagement,
- c)Litera cÖkocontrolling,
- d)Litera dUmweltinformationssysteme, Risikokommunikation,
- e)Litera eökologische Bewertungsmethoden und standortbezogene Umweltanalysen,
- f)Litera fKenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung) und
- g)Litera gallgemeine Funktionsweise der zu begutachtenden und zu validierenden Tätigkeit, um die Eignung des Managementsystems in Hinblick auf die Interaktion der Organisation, ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen mit der Umwelt bewerten zu können;
- 3.Ziffer 3Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen, insbesondere
- a)Litera aGrundlagen ökologischer Kreisläufe und Systemzusammenhänge,
- b)Litera bEmissions-, Diffusions- und Immissionszusammenhänge zwischen Tätigkeiten von Organisationen und Ökosystemen,
- c)Litera cBeurteilung der Einwirkung von Schadstoffen, Lärm, Gerüchen, Strahlen und sonstigen Wirkmedien und -faktoren auf Mensch und Umwelt und
- d)Litera dUmweltaspekte und Umweltauswirkungen, einschließlich der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung;
- 4.Ziffer 4Grundlagen des Umweltrechts insbesondere
- a)Litera aBetriebsanlagenrecht (insbesondere Gewerbeordnung),
- b)Litera bLuftreinhalterecht,
- c)Litera cForstrecht,
- d)Litera dAbfallrecht,
- e)Litera eWasserrecht,
- f)Litera fChemikalienrecht,
- g)Litera gAllgemeines Umweltrecht wie insbesondere UMG, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Umweltinformationsgesetz und einschlägige Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,
- h)Litera hGefahrguttransportrecht (GGBG, ADR, IKAO-TI, RID, ADN, IMDG) und
- j)Litera jeinschlägige branchenspezifische Referenzdokumente;
- 5.Ziffer 5Allgemeine Umwelttechnik insbesondere
- a)Litera aGrundlagen der Verfahrenstechnik,
- b)Litera bAbfallbehandlungs- und Verwertungstechnologien,
- c)Litera cTechnologien bei Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie bei Emissionen von Lärm,
- d)Litera dGrundzüge der Energietechnik und
- e)Litera eSicherheits- oder Gefahrenanalyse;
- 6.Ziffer 6Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen einschließlich Umweltaspekte und Umweltleistung in der Gebrauchsphase und danach sowie Integrität der für die umweltrelevante Entscheidung bereitgestellten Daten.
- (3)Absatz 3Die Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse umfasst folgende Teilbereiche:
- 1.Ziffer einsKenntnis und Verständnis von relevanten Umweltfragen;
- 2.Ziffer 2Grundlagen des Umweltrechts in dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren gemäß § 1a Abs. 6 UMG;Grundlagen des Umweltrechts in dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren gemäß Paragraph eins a, Absatz 6, UMG;
- 3.Ziffer 3Kenntnis und Überblick über umweltbezogene technische Aspekte in dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren;
- 4.Ziffer 4Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung) in dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren und
- 5.Ziffer 5Kenntnisse der einschlägigen branchenspezifischen Referenzdokumente.
§ 11 FachKBV Prüfung der allgemeinen Fachkenntnisse
- (1)Absatz einsDie Prüfung der allgemeinen Fachkenntnisse soll in einer Gesamtdauer von etwa 120 – 180 Minuten durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann die Prüfungsdauer unterschritten werden.
- (2)Absatz 2Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von dem/r jeweiligen PrüfungskommissärIn unterfertigtes Protokoll zu erstellen, das dem/r Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übergeben ist. Im Prüfungsprotokoll sind die dem Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin gestellten Fragen festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Im Falle einer Unterschreitung der Prüfungsdauer ist der Grund für die Abweichung sowie die tatsächliche Prüfungsdauer im Prüfungsprotokoll festzuhalten.
- (3)Absatz 3Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn sämtliche Teilbereiche mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Bei Nichtbestehen einzelner Teilbereiche der Prüfung sind nur diese zu wiederholen.
- (4)Absatz 4Die Ergebnisse der Prüfung sind dem/r Prüfungskandidaten/In von dem/r Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.
- (5)Absatz 5Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer Prüfung kann frühestens einen Monat danach erfolgen.
§ 12 FachKBV Zeugnis
- (1)Absatz einsÜber die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.
- (2)Absatz 2Das Original des Zeugnisses ist dem Prüfling spätestens zwei Wochen nach der Prüfung auszuhändigen.
§ 14 FachKBV Gebühren
§ 14.Paragraph 14, Der Antragsteller hat für die zur Prüfung herangezogenen Mitglieder der Prüfungskommission, sofern es sich dabei um amtliche Sachverständige handelt, Gebühren gemäß der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 262/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2013 zu entrichten. Die Gebühren der PrüfungskomissärInnen, die nicht amtliche Sachverständige sind, sind vom Antragsteller zu tragen. Der Antragsteller hat für die zur Prüfung herangezogenen Mitglieder der Prüfungskommission, sofern es sich dabei um amtliche Sachverständige handelt, Gebühren gemäß der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2007,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2013, zu entrichten. Die Gebühren der PrüfungskomissärInnen, die nicht amtliche Sachverständige sind, sind vom Antragsteller zu tragen.
3. Abschnitt-Schlussbestimmungen
§ 15 FachKBV In-Kraft-Treten
- (1)Absatz einsMit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fachkundebeurteilungsverordnung – FachKBV, BGBl. Nr. 549/1996 außer Kraft.Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fachkundebeurteilungsverordnung – FachKBV, Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1996, außer Kraft.
- (2)Absatz 2Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.