(1) Die Prüfungskommission hinsichtlich der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren PrüfungskommissärInnen zu den in § 9 Abs. 2 angeführten Bereichen zusammen.
(2) Die Prüfungskommission der sektoriellen Fachkenntnisse setzt sich aus einem/r Vorsitzenden und zumindest aus einem/r weiteren PrüfungskommissärIn zu den in § 9 Abs. 3 angeführten Bereichen zusammen.
(3) Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission wird von der Zulassungsstelle bestellt.
(4) Die PrüfungskommissärInnen sind aus der gemäß § 4 UMG Abs. 2 zu führenden Sachverständigenliste zu wählen und zu bestellen.
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