Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfungskommission hinsichtlich der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren PrüfungskommissärInnen zu den in § 9 Abs. 2 angeführten Bereichen zusammen.Die Prüfungskommission hinsichtlich der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren PrüfungskommissärInnen zu den in Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Bereichen zusammen.
(2)Absatz 2Die Prüfungskommission der sektoriellen Fachkenntnisse setzt sich aus einem/r Vorsitzenden und zumindest aus einem/r weiteren PrüfungskommissärIn zu den in § 9 Abs. 3 angeführten Bereichen zusammen.Die Prüfungskommission der sektoriellen Fachkenntnisse setzt sich aus einem/r Vorsitzenden und zumindest aus einem/r weiteren PrüfungskommissärIn zu den in Paragraph 9, Absatz 3, angeführten Bereichen zusammen.
(3)Absatz 3Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission wird von der Zulassungsstelle bestellt.
(4)Absatz 4Die PrüfungskommissärInnen sind aus der gemäß § 4 UMG Abs. 2 zu führenden Sachverständigenliste zu wählen und zu bestellen.Die PrüfungskommissärInnen sind aus der gemäß Paragraph 4, UMG Absatz 2, zu führenden Sachverständigenliste zu wählen und zu bestellen.
In Kraft seit 21.02.2007 bis 31.12.9999
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