§ 14 FachKBV Gebühren

FachKBV - Fachkundebeurteilungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Antragsteller hat für die zur Prüfung herangezogenen Mitglieder der Prüfungskommission, sofern es sich dabei um amtliche Sachverständige handelt, Gebühren gemäß der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 262/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2013 zu entrichten. Die Gebühren der PrüfungskomissärInnen, die nicht amtliche Sachverständige sind, sind vom Antragsteller zu tragen.

In Kraft seit 03.02.2016 bis 31.12.9999
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