§ 11 FachKBV

FachKBV - Fachkundebeurteilungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Prüfung der allgemeinen Fachkenntnisse soll in einer Gesamtdauer von etwa 120 – 180 Minuten durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann die Prüfungsdauer unterschritten werden.

(2) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von dem/r jeweiligen PrüfungskommissärIn unterfertigtes Protokoll zu erstellen, das dem/r Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übergeben ist. Im Prüfungsprotokoll sind die dem Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin gestellten Fragen festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Im Falle einer Unterschreitung der Prüfungsdauer ist der Grund für die Abweichung sowie die tatsächliche Prüfungsdauer im Prüfungsprotokoll festzuhalten.

(3) Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn sämtliche Teilbereiche mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Bei Nichtbestehen einzelner Teilbereiche der Prüfung sind nur diese zu wiederholen.

(4) Die Ergebnisse der Prüfung sind dem/r Prüfungskandidaten/In von dem/r Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.

(5) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer Prüfung kann frühestens einen Monat danach erfolgen.

In Kraft seit 03.02.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 FachKBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 FachKBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 FachKBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 FachKBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 FachKBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FachKBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 FachKBV
§ 12 FachKBV