Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.
(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Prüfling spätestens zwei Wochen nach der Prüfung auszuhändigen.
In Kraft seit 21.02.2007 bis 31.12.9999
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