§ 51 EZG 2011 Zustellvollmacht

Emissionszertifikategesetz 2011

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

LuftfahrzeugbetreiberPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie in Österreich keinen Sitz haben.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020

LuftfahrzeugbetreiberPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie in Österreich keinen Sitz haben.

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