§ 51 EZG 2011

Emissionszertifikategesetz 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

LuftfahrzeugbetreiberPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie in Österreich keinen Sitz haben.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020

LuftfahrzeugbetreiberPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie in Österreich keinen Sitz haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten