Art. 1 § 14 EWIVG

EWIV-Ausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Zwangsstrafen

§ 14. Die Geschäftsführer oder die Abwickler sind zur Befolgung des Art. 25 der EWIV-Verordnung vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S3.600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB§ 283 Abs. 2 UGB ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.2006

Zwangsstrafen

§ 14. Die Geschäftsführer oder die Abwickler sind zur Befolgung des Art. 25 der EWIV-Verordnung vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S3.600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB§ 283 Abs. 2 UGB ist anzuwenden.

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