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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Zwangsstrafen
§ 14. Die Geschäftsführer oder die Abwickler sind zur Befolgung des Art. 25 der EWIV-Verordnung vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S3.600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB§ 283 Abs. 2 UGB ist anzuwenden.
Zwangsstrafen
§ 14. Die Geschäftsführer oder die Abwickler sind zur Befolgung des Art. 25 der EWIV-Verordnung vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S3.600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB§ 283 Abs. 2 UGB ist anzuwenden.