§ 74 EuWO Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

EuWO - Europawahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß § 72 Abs. 2 erster und zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Abs. 2 bekanntzugebenden Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Weiters hat die Landeswahlbehörde aufgrund der Berichte gemäß § 70 Abs. 2 die Gesamtzahl der in den Stimmenbezirken rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Schließlich hat die Landeswahlbehörde aufgrund der Berichte gemäß § 72 Abs. 4 die auf die einzelnen Bewerber im Landeswahlkreis entfallenden Vorzugsstimmen zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(4) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

In Kraft seit 18.02.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 74 EuWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 EuWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 74 EuWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 74 EuWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 74 EuWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EuWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 73 EuWO
§ 75 EuWO