Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsIn Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 5 bekanntgegebenen Ergebnisse für den Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).In Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 66, Absatz 5, bekanntgegebenen Ergebnisse für den Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2)Absatz 2Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hierbei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten. Für die Niederschrift gilt § 67 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8, 9 und 10 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 66 Abs. 4 gegliederten Form zu enthalten.Die Sprengelwahlbehörden in den im Absatz eins, bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hierbei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten. Für die Niederschrift gilt Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins bis 6, 8, 9 und 10 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im Paragraph 66, Absatz 4, gegliederten Form zu enthalten.
(3)Absatz 3Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.Den Niederschriften der im Absatz eins, bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(4)Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5)Absatz 5In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, nach Bildung der Niederschriften am Wahltag, jedoch nicht vor 17.00 Uhr, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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