Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Eine Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.
(2) Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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