§ 71 EuWO

EuWO - Europawahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 67 Abs. 3 Z 3, 5 bis 7 und 9 kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71 EuWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 EuWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 71 EuWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71 EuWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71 EuWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EuWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 70 EuWO
§ 72 EuWO