Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;
2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 6 ;,
3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
4.Ziffer 4die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (Paragraph 9 a, Absatz 3,);
5.Ziffer 5die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
6.Ziffer 6die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
7.Ziffer 7die Namen der Wahlkartenwähler;
8.Ziffer 8die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 57);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 57,);
9.Ziffer 9sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);
10.Ziffer 10gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 28 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten.gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 56, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 28, Absatz 5, entgegengenommenen Wahlkarten.
(3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
1.Ziffer einsdas Wählerverzeichnis;
2.Ziffer 2das Abstimmungsverzeichnis;
3.Ziffer 3die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
4.Ziffer 4die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
5.Ziffer 5die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
6.Ziffer 6die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
7.Ziffer 7die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
9.Ziffer 9gegebenenfalls Unterlagen gemäß § 27 Abs. 6 und Abs. 7 sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß § 27 Abs. 8;gegebenenfalls Unterlagen gemäß Paragraph 27, Absatz 6 und Absatz 7, sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß Paragraph 27, Absatz 8 ;,
10.Ziffer 10gegebenenfalls die gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind sowie gegebenenfalls die gemäß § 28 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten.gegebenenfalls die gemäß Paragraph 56, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind sowie gegebenenfalls die gemäß Paragraph 28, Absatz 5, entgegengenommenen Wahlkarten.
(4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5)Absatz 5Mit dem Unterfertigen der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(6)Absatz 6Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 9 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.
(7)Absatz 7Die gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind vorab an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie am ersten Tag nach dem Wahltag vor 9.00 Uhr mit der Niederschrift einlangen.Die gemäß Paragraph 56, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind vorab an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie am ersten Tag nach dem Wahltag vor 9.00 Uhr mit der Niederschrift einlangen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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