§ 78 EuWO

EuWO - Europawahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen wie folgt zusammenzufassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der ungültigen Stimmen;
    3. 3.Ziffer 3die Summe der gültigen Stimmen;
    4. 4.Ziffer 4die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
    5. 5.Ziffer 5die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
    6. 6.Ziffer 6die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden;
    7. 7.Ziffer 7die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bundesgebiet entfallenden Vorzugsstimmen.
  2. (2)Absatz 2Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
    2. 2.Ziffer 2die Feststellungen gemäß Abs. 1.die Feststellungen gemäß Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bundeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Abs. 1 bezeichneten Form auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Absatz eins, bezeichneten Form auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.
  5. (5)Absatz 5Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die in den Wahlvorschlägen aufscheinenden Daten (§ 31 Abs. 1 Z 2) der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben. Der Präsident des Nationalrats hat diese Daten unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben.Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die in den Wahlvorschlägen aufscheinenden Daten (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,) der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben. Der Präsident des Nationalrats hat diese Daten unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben.
  6. (6)Absatz 6Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 9 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
  7. (7)Absatz 7Die Wahlakten der Landeswahlbehörden sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Europawahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 67 Abs. 3 Z 3, 5 bis 7 und 9 bei denen die Übermittlung gemäß § 71 zweiter Satz unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Wahlakten der Landeswahlbehörden sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Europawahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3,, 5 bis 7 und 9 bei denen die Übermittlung gemäß Paragraph 71, zweiter Satz unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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