§ 64 EuWO Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

EuWO - Europawahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

auf allen Stimmzetteln die gleiche Partei bezeichnet wurde oder

2.

mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Partei ergibt oder

3.

neben dem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 65 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

In Kraft seit 15.03.1996 bis 31.12.9999
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§ 54 EuWO Stimmabgabe§ 55 EuWO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde§ 56 EuWO Vorgang bei Wahlkartenwählern§ 57 EuWO Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers§ 58 EuWO Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe§ 59 EuWO Ausübung des Wahlrechts durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler§ 60 EuWO Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten§ 61 EuWO Amtlicher Stimmzettel§ 62 EuWO Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels§ 63 EuWO Vergabe von Vorzugsstimmen§ 64 EuWO Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert§ 65 EuWO Ungültige Stimmzettel§ 66 EuWO Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung§ 67 EuWO Niederschrift§ 68 EuWO Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien§ 69 EuWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen§ 70 EuWO Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde§ 71 EuWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde§ 72 EuWO Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde§ 73 EuWO Ermittlung der Vorzugsstimmen§ 74 EuWO Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 63 EuWO
§ 65 EuWO