Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 4).Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Absatz 4,).
(2)Absatz 2Nicht gewählte Bewerber werden von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach § 77. Die erfolgte Berufung ist von der Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu verlautbaren.Nicht gewählte Bewerber werden von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach Paragraph 77, Die erfolgte Berufung ist von der Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu verlautbaren.
(3)Absatz 3Lehnt ein nicht gewählter Bewerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.
(4)Absatz 4Ein nicht gewählter Bewerber kann jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung von der Parteiliste verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu verlautbaren.
In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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