Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsJeder Bewerber eines veröffentlichten Wahlvorschlags hat durch jede gültige Bezeichnung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme erhalten.
(2)Absatz 2Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenen Vorzugsstimmen wird für den Bereich des Stimmbezirks durch die Bezirkswahlbehörde, für den Bereich des Landeswahlkreises und alle Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises von der Landeswahlbehörde und für den Bereich des Bundesgebietes von der Bundeswahlbehörde ermittelt.
In Kraft seit 15.03.1996 bis 31.12.9999
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