§ 76 EuWO Ermittlungen der Landeswahlbehörde

EuWO - Europawahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 5 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß Paragraph 72, Absatz 5, übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß Paragraph 75, nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. 2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 6 ;,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (Paragraph 9 a, Absatz 3,);
    4. 4.Ziffer 4die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;die allfälligen Feststellungen gemäß Absatz eins ;,
    5. 5.Ziffer 5das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form;das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im Paragraph 74, Absatz 2, gegliederten Form;
    6. 6.Ziffer 6die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen;
    7. 7.Ziffer 7die Anzahl der in den einzelnen Stimmbezirken mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten unter Berücksichtigung der Aufgliederung nach § 72 Abs. 2.die Anzahl der in den einzelnen Stimmbezirken mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten unter Berücksichtigung der Aufgliederung nach Paragraph 72, Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).
  6. (6)Absatz 6Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
  7. (7)Absatz 7Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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