§ 62 EuWO Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels

EuWO - Europawahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste eindeutig zu erkennen ist.

In Kraft seit 15.03.1996 bis 31.12.9999
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§ 52 EuWO Persönliche Ausübung des Wahlrechts§ 53 EuWO Identitätsfeststellung§ 54 EuWO Stimmabgabe§ 55 EuWO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde§ 56 EuWO Vorgang bei Wahlkartenwählern§ 57 EuWO Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers§ 58 EuWO Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe§ 59 EuWO Ausübung des Wahlrechts durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler§ 60 EuWO Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten§ 61 EuWO Amtlicher Stimmzettel§ 62 EuWO Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels§ 63 EuWO Vergabe von Vorzugsstimmen§ 64 EuWO Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert§ 65 EuWO Ungültige Stimmzettel§ 66 EuWO Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung§ 67 EuWO Niederschrift§ 68 EuWO Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien§ 69 EuWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen§ 70 EuWO Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde§ 71 EuWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde§ 72 EuWO Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 61 EuWO
§ 63 EuWO