§ 13 EichstellenV

EichstellenV - Eichstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wird die eichtechnische Prüfung in einem ständig benutzten eichtechnischen Prüfraum durchgeführt, so hat die Eichstelle am Ende jedes zweiten Monats die Summe der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Unter ständiger Benutzung ist die tägliche Verwendung des Prüfraumes an Werktagen, ausgenommen Zeiten, die durch Urlaube, Fortbildungen, Krankenstände, Kalibrierung der Normale, Reparatur und Wartung bedingt sind, zu verstehen.

(2) Bei eichtechnischen Prüfungen der nachfolgend genannten Messgeräte ist von der Eichstelle spätestens drei Werktage im Vorhinein die beabsichtigte Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen:

1.

Waagen mit einer Höchstlast von mehr als 3 000 kg sowie alle Waagen, die auf Kraftfahrzeugen oder Anhängern aufgebaut oder integriert sind;

2.

selbsttätige Waagen;

3.

Zustandsmengenumwerter;

4.

Mengenmessgeräte, Messanlagen und Peilstabmesseinrichtungen auf Tankwagen sowie Messanlagen für Betriebs- oder Zusatzstoffe, die auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften nicht in den Vorratstank zurückgefüllt werden dürfen;

5.

Taxameter.

(3) Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Abs. 1 und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Abs. 2 mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.

(4) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 und 3 hat unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:

1.

das Datum der eichtechnischen Prüfung;

2.

den genauen Prüfort (Verwender, Adresse);

3.

den Zeichnungsberechtigten;

4.

die Messgeräteart;

5.

die Stückzahl;

6.

die Fertigungsnummer bzw. die Fertigungsnummern;

7.

bei Taxametern

a)

im Vorhinein nach § 13 Abs. 2 Z 5 abweichend von Z 2 nur den Prüfort wobei Z 6 entfallen kann;

b)

spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag den Verwender und seine Adresse, die Angaben nach Z 6, die Eichprüfsumme sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges bzw. die Fahrgestellnummer;

8.

bei Betriebsstoffmessanlagen zusätzlich die maximale Durchfluss-Stärke;

9.

bei nichtselbsttätigen Waagen zusätzlich die Genauigkeitsklasse und die Höchstlast.

(5) Änderungen, die die Ermächtigung der Eichstelle beeinflussen können, sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unverzüglich mitzuteilen.

(6) Im Bescheid nach § 10 Abs. 3, mit dem die Ermächtigung erteilt wird, kann von den geltenden Meldepflichten der Abs. 1 bis 4 bei Verwendung eines nicht ständig benutzten eichtechnischen Prüfraumes sowie eines eichtechnischen Prüfraumes, der sich nicht in Österreich befindet, abgewichen werden, wenn dies aus technischen Gründen und zur Durchführung einer effizienten Überwachung nach § 12 erforderlich ist.

(7) Über die innerhalb eines Jahres im Rahmen der Ermächtigung durchgeführten Tätigkeiten hat die Eichstelle dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen spätestens im Februar des Folgejahres einen Bericht zu übermitteln. Der Bericht hat mindestens Folgendes zu beinhalten:

1.

Änderungen in der Organisation der Eichstelle (Struktur, rechtliche Stellung, Eigentumsverhältnisse);

2.

Änderungen im Personalstand (Leiter, Stellvertreter, Zeichnungsberechtigte, Qualitätsbeauftragter);

3.

Änderungen von Verfahren für die Eichung und interne Kalibrierverfahren;

4.

die Angabe der Anzahl der überprüften Messgeräte sowie die Anzahl der geeichten Messgeräte nach Messgeräteart getrennt;

5.

Änderungen der Räumlichkeiten;

6.

Änderungen der Messeinrichtungen;

7.

als Beilage entweder die Änderungen im Qualitätsmanagementhandbuch der Eichstelle auf Grund der Z 1 bis 6 oder die Liste der geänderten Dokumente mit einer inhaltlichen Beschreibung der Änderungen auf Grund der Z 1 bis 6.

(8) Die Eichstellen sind verpflichtet,

1.

bei ihnen zur Eichung eingereichte Messgeräte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Messgeräte zu melden, wenn das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen darüber schriftlich oder per E-Mail informiert hat, dass diese Messgeräte aus technischen oder formellen Gründen nicht geeicht werden dürfen;

2.

Messgeräte, die gemäß § 6 Abs. 3 zurückgewiesen wurden, innerhalb von zehn Werktagen unter Angabe des Verwenders (Adresse), der Messgeräteart und der Fertigungsnummer dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach § 13 Abs. 1 zu melden; davon ausgenommen sind Messgeräte gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, lit. b sublit. aa, lit. c und Z 4 MEG.

(9) Die Eichstellen sind verpflichtet, die Durchführung der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 fünf Werktage vor dem ersten Tag des Prüfzeitraumes dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:

1.

Antragsteller des Verfahrens nach der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG,

2.

Messgeräteart,

3.

Anzahl der Lose und der jeweiligen Losbezeichnung(en) sowie die Stichprobengrößen und

4.

Prüfzeitraum.

In Kraft seit 09.05.2018 bis 31.12.9999
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