(Anm.: Die Novellierungsanweisung Z 51 der Novelle BGBl. II Nr. 314/2011 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
51. Im Anhang I wird die Wortfolge „AKKREDITIERT durch das BUNDESMINISTERIUM für WIRTSCHAFT und ARBEIT“ durch die Wortfolge „ERMÄCHTIGT durch das BUNDESAMT für EICH- und VERMESSUNGSWESEN“ ersetzt.)
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