§ 10 EichstellenV Erteilung, Änderung, Erweiterung, Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Ermächtigung

EichstellenV - Eichstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Ermächtigung als Eichstelle ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Ermächtigung hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Antragstellers bzw. der Eichstelle,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über rechtliche bzw. wirtschaftliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen,
    3. 3.Ziffer 3die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, die Messbereiche, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), für die die Ermächtigung beantragt wird,
    4. 4.Ziffer 4die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit
      1. a)Litera ader Eichungen, der Eichscheine oder
      2. b)Litera bfalls zutreffend der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 und der zugehörigen Ergebnisberichte (§ 6a Abs. 2 und 3)falls zutreffend der technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5 und der zugehörigen Ergebnisberichte (Paragraph 6 a, Absatz 2 und 3)
      verantwortlich sein sollen,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis des Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten,
    6. 6.Ziffer 6ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen,
    7. 7.Ziffer 7das Qualitätsmanagementhandbuch für die beantragte Eichstelle;
    8. 8.Ziffer 8zugehörige Verfahrensanweisungen und Prüfanweisungen,
    9. 9.Ziffer 9bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften den Firmenbuchauszug;
    10. 10.Ziffer 10Angaben darüber, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden sollen;
    11. 11.Ziffer 11Kalibrierscheine oder Eichscheine, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 7 und 8 nachweisen;Kalibrierscheine oder Eichscheine, die die Erfüllung der Anforderungen nach Paragraph 3, Absatz 7 und 8 nachweisen;
    12. 12.Ziffer 12eine schriftliche Erklärung, dass der Antragsteller für die Unparteilichkeit des Personals der Eichstelle – soweit es sich um Eichtätigkeiten im Rahmen der Eichstelle handelt – sorgt.
  3. (3)Absatz 3Der Bescheid, mit dem die Ermächtigung ausgesprochen wird, hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Antragstellers und der Eichstelle,
    2. 2.Ziffer 2die Eichstellennummer und das Aussehen des Eichzeichens,
    3. 3.Ziffer 3die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, technische Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und Festlegungen, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden dürfen,
    4. 4.Ziffer 4die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit
      1. a)Litera ader Eichungen, der Eichscheine oder
      2. b)Litera bfalls zutreffend, der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 und der zugehörigen Ergebnisberichte (§ 6a Abs. 2 und 3)falls zutreffend, der technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5 und der zugehörigen Ergebnisberichte (Paragraph 6 a, Absatz 2 und 3)
      verantwortlich sind,
    5. 5.Ziffer 5erforderlichenfalls der Beginn der Geltung der Ermächtigung und
    6. 6.Ziffer 6allfällige Bedingungen und Auflagen, wobei die Erfordernisse für die Überprüfung sowie die mögliche internationale Anerkennung der von den ermächtigten Eichstellen durchgeführten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.
  4. (4)Absatz 4Für Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Jede Eichstelle ist durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Ermächtigung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die Eichstelle die für sie geltenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Abs. 6 vorliegen. Die Eichstellen haben 6 Monate vor Ablauf der Ermächtigung sämtliche Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 zur Vorbereitung der Überprüfung zu übermitteln.Jede Eichstelle ist durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Ermächtigung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die Eichstelle die für sie geltenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Absatz 6, vorliegen. Die Eichstellen haben 6 Monate vor Ablauf der Ermächtigung sämtliche Unterlagen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zur Vorbereitung der Überprüfung zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die Ermächtigung ist durch Bescheid zu entziehen oder der Tätigkeitsumfang einzuschränken, wenn mindestens einer der folgenden Mängel vorliegt und dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid festzusetzen ist, behoben wird. Ein Mangel im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsmindestens eine Voraussetzung für die Ermächtigung nicht mehr erfüllt wird,
    2. 2.Ziffer 2eichtechnische Prüfungen, Stempelungen und die Ausstellung von Eichscheinen nicht gemäß dem Maß- und Eichgesetz, dieser Verordnung sowie den einschlägigen Eichvorschriften und der Zulassung zur Eichung durchgeführt werden, notwendige Unterlagen fehlen,
    3. 3.Ziffer 3behördlichen Anordnungen gemäß § 6 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2, 4 und 7 sowie den Meldepflichten gemäß § 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird oderbehördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 11, Absatz 2,, 4 und 7 sowie den Meldepflichten gemäß Paragraph 13, nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird oder
    4. 4.Ziffer 4die technischen Prüfungen gemäß § 5 Z 5 nicht nach den Vorgaben der jeweiligen Verordnung nach § 18 Z 2 lit. b MEG, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren durchgeführt werden.die technischen Prüfungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, nicht nach den Vorgaben der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren durchgeführt werden.
  7. (7)Absatz 7Die Ermächtigung erlischt,
    1. 1.Ziffer einswenn sie durch Bescheid entzogen wurde,
    2. 2.Ziffer 2mit dem Tod der physischen Person, die die Ermächtigung durch Bescheid erhält, oder deren Verlust der Eigenberechtigung,
    3. 3.Ziffer 3mit dem Untergang des Rechtssubjektes,
    4. 4.Ziffer 4mit Zurücklegung der Ermächtigung durch die Eichstelle,
    5. 5.Ziffer 5nach Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten, wenn die Ermächtigung durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt wird, das den Bestimmungen des § 11 GewO 1994, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht odernach Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten, wenn die Ermächtigung durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt wird, das den Bestimmungen des Paragraph 11, GewO 1994, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht oder
    6. 6.Ziffer 6wenn nicht spätestens innerhalb von 4 Monaten nach dem durch Abs. 5 erster Satz gegebenen Zeitpunkt eine Überprüfung der Eichstelle, die die Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung bestätigen, stattgefunden hat; das Erlöschen der Ermächtigung ist mit Bescheid festzustellen.wenn nicht spätestens innerhalb von 4 Monaten nach dem durch Absatz 5, erster Satz gegebenen Zeitpunkt eine Überprüfung der Eichstelle, die die Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung bestätigen, stattgefunden hat; das Erlöschen der Ermächtigung ist mit Bescheid festzustellen.
  8. (8)Absatz 8Eichstellen haben durch den nachweislichen Abschluss einer Versicherung dafür Sorge zu tragen, dass Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen der ihnen zukommenden Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beträgt 872 074,01 Euro.
  9. (9)Absatz 9Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat ein öffentlich verfügbares Verzeichnis der Eichstellen zu führen.
  10. (10)Absatz 10Bei Bedarf kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Bestätigung über die erfolgte Ermächtigung ausstellen. Diese enthält die Daten der Eichstelle, die Messgeräteart, die Rechtsgrundlage sowie den Verweis auf das Verzeichnis der ermächtigten Eichstellen gemäß Abs. 9.Bei Bedarf kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Bestätigung über die erfolgte Ermächtigung ausstellen. Diese enthält die Daten der Eichstelle, die Messgeräteart, die Rechtsgrundlage sowie den Verweis auf das Verzeichnis der ermächtigten Eichstellen gemäß Absatz 9,
In Kraft seit 09.05.2018 bis 31.12.9999
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