(1) Der Antrag auf Ermächtigung als Eichstelle ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich einzubringen.
(2) Der Antrag auf Ermächtigung hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
1. | Name und Anschrift des Antragstellers bzw. der Eichstelle, | |||||||||
2. | Angaben über rechtliche bzw. wirtschaftliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen, | |||||||||
3. | die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, die Messbereiche, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), für die die Ermächtigung beantragt wird, | |||||||||
4. | die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit | |||||||||
a) | der Eichungen, der Eichscheine oder | |||||||||
b) | falls zutreffend der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 und der zugehörigen Ergebnisberichte (§ 6a Abs. 2 und 3) | |||||||||
verantwortlich sein sollen, | ||||||||||
5. | Angaben über Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis des Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, | |||||||||
6. | ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen, | |||||||||
7. | das Qualitätsmanagementhandbuch für die beantragte Eichstelle; | |||||||||
8. | zugehörige Verfahrensanweisungen und Prüfanweisungen, | |||||||||
9. | bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften den Firmenbuchauszug; | |||||||||
10. | Angaben darüber, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden sollen; | |||||||||
11. | Kalibrierscheine oder Eichscheine, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 7 und 8 nachweisen; | |||||||||
12. | eine schriftliche Erklärung, dass der Antragsteller für die Unparteilichkeit des Personals der Eichstelle - soweit es sich um Eichtätigkeiten im Rahmen der Eichstelle handelt - sorgt. |
(3) Der Bescheid, mit dem die Ermächtigung ausgesprochen wird, hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. | den Namen und die Anschrift des Antragstellers und der Eichstelle, | |||||||||
2. | die Eichstellennummer und das Aussehen des Eichzeichens, | |||||||||
3. | die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, technische Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und Festlegungen, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden dürfen, | |||||||||
4. | die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit | |||||||||
a) | der Eichungen, der Eichscheine oder | |||||||||
b) | falls zutreffend, der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 und der zugehörigen Ergebnisberichte (§ 6a Abs. 2 und 3) | |||||||||
verantwortlich sind, | ||||||||||
5. | erforderlichenfalls der Beginn der Geltung der Ermächtigung und | |||||||||
6. | allfällige Bedingungen und Auflagen, wobei die Erfordernisse für die Überprüfung sowie die mögliche internationale Anerkennung der von den ermächtigten Eichstellen durchgeführten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. |
(4) Für Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(5) Jede Eichstelle ist durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Ermächtigung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die Eichstelle die für sie geltenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Abs. 6 vorliegen. Die Eichstellen haben 6 Monate vor Ablauf der Ermächtigung sämtliche Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 zur Vorbereitung der Überprüfung zu übermitteln.
(6) Die Ermächtigung ist durch Bescheid zu entziehen oder der Tätigkeitsumfang einzuschränken, wenn mindestens einer der folgenden Mängel vorliegt und dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid festzusetzen ist, behoben wird. Ein Mangel im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn
1. | mindestens eine Voraussetzung für die Ermächtigung nicht mehr erfüllt wird, | |||||||||
2. | eichtechnische Prüfungen, Stempelungen und die Ausstellung von Eichscheinen nicht gemäß dem Maß- und Eichgesetz, dieser Verordnung sowie den einschlägigen Eichvorschriften und der Zulassung zur Eichung durchgeführt werden, notwendige Unterlagen fehlen, | |||||||||
3. | behördlichen Anordnungen gemäß § 6 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2, 4 und 7 sowie den Meldepflichten gemäß § 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird oder | |||||||||
4. | die technischen Prüfungen gemäß § 5 Z 5 nicht nach den Vorgaben der jeweiligen Verordnung nach § 18 Z 2 lit. b MEG, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren durchgeführt werden. |
(7) Die Ermächtigung erlischt,
1. | wenn sie durch Bescheid entzogen wurde, | |||||||||
2. | mit dem Tod der physischen Person, die die Ermächtigung durch Bescheid erhält, oder deren Verlust der Eigenberechtigung, | |||||||||
3. | mit dem Untergang des Rechtssubjektes, | |||||||||
4. | mit Zurücklegung der Ermächtigung durch die Eichstelle, | |||||||||
5. | nach Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten, wenn die Ermächtigung durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt wird, das den Bestimmungen des § 11 GewO 1994, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht oder | |||||||||
6. | wenn nicht spätestens innerhalb von 4 Monaten nach dem durch Abs. 5 erster Satz gegebenen Zeitpunkt eine Überprüfung der Eichstelle, die die Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung bestätigen, stattgefunden hat; das Erlöschen der Ermächtigung ist mit Bescheid festzustellen. |
(8) Eichstellen haben durch den nachweislichen Abschluss einer Versicherung dafür Sorge zu tragen, dass Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen der ihnen zukommenden Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beträgt 872 074,01 Euro.
(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat ein öffentlich verfügbares Verzeichnis der Eichstellen zu führen.
(10) Bei Bedarf kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Bestätigung über die erfolgte Ermächtigung ausstellen. Diese enthält die Daten der Eichstelle, die Messgeräteart, die Rechtsgrundlage sowie den Verweis auf das Verzeichnis der ermächtigten Eichstellen gemäß Abs. 9.
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