Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 5, jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1.Ziffer einsals Grundgebühr 1 150 Euro, sowie
2.Ziffer 2zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(2)Absatz 2Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1.Ziffer einsals Grundgebühr 430 Euro, sowie
2.Ziffer 2zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(3)Absatz 3Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14 der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten.Die Eichstellen haben für die Überwachung nach Paragraph 11, Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 14, der Eichgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2013,, zu entrichten.
In Kraft seit 09.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 EichstellenV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 EichstellenV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 EichstellenV