§ 15 EichstellenV Kosten

EichstellenV - Eichstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 5, jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsals Grundgebühr 1 150 Euro, sowie
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsals Grundgebühr 430 Euro, sowie
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
  3. (3)Absatz 3Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14 der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten.Die Eichstellen haben für die Überwachung nach Paragraph 11, Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 14, der Eichgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2013,, zu entrichten.
In Kraft seit 09.05.2018 bis 31.12.9999
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