§ 15 EichstellenV

EichstellenV - Eichstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1.

als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie

2.

zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.

(2) Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1.

als Grundgebühr 430 Euro, sowie

2.

zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.

(3) Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14 der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten.

In Kraft seit 09.05.2018 bis 31.12.9999
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