§ 17 EichstellenV Übergangsbestimmungen

EichstellenV - Eichstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für Stellen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 35 MEG, BGBl. I Nr. 115/2010, ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes anhängig war, verlängert sich die Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 7 Z 6 auf 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

In Kraft seit 28.09.2011 bis 31.12.9999
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