Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEichstellen haben die technischen Prüfungen gemäß § 5 Z 5 entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Verordnung nach § 18 Z 2 lit. b MEG, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren selbst durchzuführen.Eichstellen haben die technischen Prüfungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren selbst durchzuführen.
(2)Absatz 2Die ermächtigte Eichstelle ist nach dem Abschluss der technischen Prüfungen innerhalb des in der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG festgelegten Zeitraumes verpflichtet, die Ergebnisberichte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in elektronischer Form zu übermitteln.Die ermächtigte Eichstelle ist nach dem Abschluss der technischen Prüfungen innerhalb des in der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG festgelegten Zeitraumes verpflichtet, die Ergebnisberichte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in elektronischer Form zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der Ergebnisbericht hat den in der jeweiligen Verordnung nach § 18 Z 2 lit. b MEG festgelegten Vorgaben zu entsprechen.Der Ergebnisbericht hat den in der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG festgelegten Vorgaben zu entsprechen.
In Kraft seit 09.05.2018 bis 31.12.9999
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