§ 13 EichstellenV Meldepflichten

Eichstellenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird die eichtechnische Prüfung in einem ständig benutzten eichtechnischen Prüfraum durchgeführt, so hat die Eichstelle am Ende jedes zweiten Monats die Summe der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Unter ständiger Benutzung ist die tägliche Verwendung des Prüfraumes an Werktagen, ausgenommen Zeiten, die durch Urlaube, Fortbildungen, Krankenstände, Kalibrierung der Normale, Reparatur und Wartung bedingt sind, zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Bei eichtechnischen Prüfungen der nachfolgend genannten Messgeräte ist von der Eichstelle spätestens drei Werktage im Vorhinein die beabsichtigte Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsWaagen mit einer Höchstlast von mehr als 3 000 kg sowie alle Waagen, die auf Kraftfahrzeugen oder Anhängern aufgebaut oder integriert sind;
    2. 2.Ziffer 2selbsttätige Waagen;
    3. 3.Ziffer 3Zustandsmengenumwerter;
    4. 4.Ziffer 4Mengenmessgeräte, Messanlagen und Peilstabmesseinrichtungen auf Tankwagen sowie Messanlagen für Betriebs- oder Zusatzstoffe, die auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften nicht in den Vorratstank zurückgefüllt werden dürfen;
    5. 5.Ziffer 5Taxameter.
  3. (3)Absatz 3Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Abs. 1 und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Abs. 2 mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Absatz eins und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Absatz 2, mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitteilung gemäß Abs. 2 und 3 hat unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:Die Mitteilung gemäß Absatz 2 und 3 hat unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der eichtechnischen Prüfung;
    2. 2.Ziffer 2den genauen Prüfort (Verwender, Adresse);
    3. 3.Ziffer 3den Zeichnungsberechtigten;
    4. 4.Ziffer 4die Messgeräteart;
    5. 5.Ziffer 5die Stückzahl;
    6. 6.Ziffer 6die Fertigungsnummer bzw. die Fertigungsnummern;
    7. 7.Ziffer 7bei Taxametern
      1. a)Litera aim Vorhinein nach § 13 Abs. 2 Z 5 abweichend von Z 2 nur den Prüfort wobei Z 6 entfallen kann;im Vorhinein nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, abweichend von Ziffer 2, nur den Prüfort wobei Ziffer 6, entfallen kann;
      2. b)Litera bspätestens an dem der Eichung folgenden Werktag den Verwender und seine Adresse, die Angaben nach Z 6, die Eichprüfsumme sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges bzw. die Fahrgestellnummer;spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag den Verwender und seine Adresse, die Angaben nach Ziffer 6,, die Eichprüfsumme sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges bzw. die Fahrgestellnummer;
    8. 8.Ziffer 8bei Betriebsstoffmessanlagen zusätzlich die maximale Durchfluss-Stärke;
    9. 9.Ziffer 9bei nichtselbsttätigen Waagen zusätzlich die Genauigkeitsklasse und die Höchstlast.
  5. (5)Absatz 5Änderungen, die die Ermächtigung der Eichstelle beeinflussen können, sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unverzüglich mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Im Bescheid nach § 10 Abs. 3, mit dem die Ermächtigung erteilt wird, kann von den geltenden Meldepflichten der Abs. 1 bis 4 bei Verwendung eines nicht ständig benutzten eichtechnischen Prüfraumes sowie eines eichtechnischen Prüfraumes, der sich nicht in Österreich befindet, abgewichen werden, wenn dies aus technischen Gründen und zur Durchführung einer effizienten Überwachung nach § 12 erforderlich ist.Im Bescheid nach Paragraph 10, Absatz 3,, mit dem die Ermächtigung erteilt wird, kann von den geltenden Meldepflichten der Absatz eins bis 4 bei Verwendung eines nicht ständig benutzten eichtechnischen Prüfraumes sowie eines eichtechnischen Prüfraumes, der sich nicht in Österreich befindet, abgewichen werden, wenn dies aus technischen Gründen und zur Durchführung einer effizienten Überwachung nach Paragraph 12, erforderlich ist.
  7. (7)Absatz 7Über die innerhalb eines Jahres im Rahmen der Ermächtigung durchgeführten Tätigkeiten hat die Eichstelle dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen spätestens im Februar des Folgejahres einen Bericht zu übermitteln. Der Bericht hat mindestens Folgendes zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsÄnderungen in der Organisation der Eichstelle (Struktur, rechtliche Stellung, Eigentumsverhältnisse);
    2. 2.Ziffer 2Änderungen im Personalstand (Leiter, Stellvertreter, Zeichnungsberechtigte, Qualitätsbeauftragter);
    3. 3.Ziffer 3Änderungen von Verfahren für die Eichung und interne Kalibrierverfahren;
    4. 4.Ziffer 4die Angabe der Anzahl der überprüften Messgeräte sowie die Anzahl der geeichten Messgeräte nach Messgeräteart getrennt;
    5. 5.Ziffer 5Änderungen der Räumlichkeiten;
    6. 6.Ziffer 6Änderungen der Messeinrichtungen;
    7. 7.Ziffer 7als Beilage entweder die Änderungen im Qualitätsmanagementhandbuch der Eichstelle auf Grund der Z 1 bis 6 oder die Liste der geänderten Dokumente mit einer inhaltlichen Beschreibung der Änderungen auf Grund der Z 1 bis 6.als Beilage entweder die Änderungen im Qualitätsmanagementhandbuch der Eichstelle auf Grund der Ziffer eins bis 6 oder die Liste der geänderten Dokumente mit einer inhaltlichen Beschreibung der Änderungen auf Grund der Ziffer eins bis 6.
  8. (8)Absatz 8Die Eichstellen sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsbei ihnen zur Eichung eingereichte Messgeräte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Messgeräte zu melden, wenn das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen darüber schriftlich oder per E-Mail informiert hat, dass diese Messgeräte aus technischen oder formellen Gründen nicht geeicht werden dürfen;
    2. 2.Ziffer 2Messgeräte, die gemäß § 6 Abs. 3 zurückgewiesen wurden, innerhalb von zehn Werktagen unter Angabe des Verwenders (Adresse), der Messgeräteart und der Fertigungsnummer dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach § 13 Abs. 1 zu melden; davon ausgenommen sind Messgeräte gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, lit. b sublit. aa, lit. c und c, Z 4 MEG und Wasserzähler.Messgeräte, die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zurückgewiesen wurden, innerhalb von zehn Werktagen unter Angabe des Verwenders (Adresse), der Messgeräteart und der Fertigungsnummer dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Paragraph 13, Absatz eins, zu melden; davon ausgenommen sind Messgeräte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Litera b, Sub-Litera, a, a,, Litera c und c, Ziffer 4, MEG und Wasserzähler.
  9. (9)Absatz 9Die Eichstellen sind verpflichtet, die Durchführung der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 fünf Werktage vor dem ersten Tag des Prüfzeitraumes dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:Die Eichstellen sind verpflichtet, die Durchführung der technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5, fünf Werktage vor dem ersten Tag des Prüfzeitraumes dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAntragsteller des Verfahrens nach der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG,Antragsteller des Verfahrens nach der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG,
    2. 2.Ziffer 2Messgeräteart,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der Lose und der jeweiligen Losbezeichnung(en) sowie die Stichprobengrößen und
    4. 4.Ziffer 4Prüfzeitraum.

Stand vor dem 08.05.2018

In Kraft vom 28.09.2011 bis 08.05.2018
  1. (1)Absatz einsWird die eichtechnische Prüfung in einem ständig benutzten eichtechnischen Prüfraum durchgeführt, so hat die Eichstelle am Ende jedes zweiten Monats die Summe der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Unter ständiger Benutzung ist die tägliche Verwendung des Prüfraumes an Werktagen, ausgenommen Zeiten, die durch Urlaube, Fortbildungen, Krankenstände, Kalibrierung der Normale, Reparatur und Wartung bedingt sind, zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Bei eichtechnischen Prüfungen der nachfolgend genannten Messgeräte ist von der Eichstelle spätestens drei Werktage im Vorhinein die beabsichtigte Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsWaagen mit einer Höchstlast von mehr als 3 000 kg sowie alle Waagen, die auf Kraftfahrzeugen oder Anhängern aufgebaut oder integriert sind;
    2. 2.Ziffer 2selbsttätige Waagen;
    3. 3.Ziffer 3Zustandsmengenumwerter;
    4. 4.Ziffer 4Mengenmessgeräte, Messanlagen und Peilstabmesseinrichtungen auf Tankwagen sowie Messanlagen für Betriebs- oder Zusatzstoffe, die auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften nicht in den Vorratstank zurückgefüllt werden dürfen;
    5. 5.Ziffer 5Taxameter.
  3. (3)Absatz 3Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Abs. 1 und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Abs. 2 mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Absatz eins und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Absatz 2, mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitteilung gemäß Abs. 2 und 3 hat unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:Die Mitteilung gemäß Absatz 2 und 3 hat unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der eichtechnischen Prüfung;
    2. 2.Ziffer 2den genauen Prüfort (Verwender, Adresse);
    3. 3.Ziffer 3den Zeichnungsberechtigten;
    4. 4.Ziffer 4die Messgeräteart;
    5. 5.Ziffer 5die Stückzahl;
    6. 6.Ziffer 6die Fertigungsnummer bzw. die Fertigungsnummern;
    7. 7.Ziffer 7bei Taxametern
      1. a)Litera aim Vorhinein nach § 13 Abs. 2 Z 5 abweichend von Z 2 nur den Prüfort wobei Z 6 entfallen kann;im Vorhinein nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, abweichend von Ziffer 2, nur den Prüfort wobei Ziffer 6, entfallen kann;
      2. b)Litera bspätestens an dem der Eichung folgenden Werktag den Verwender und seine Adresse, die Angaben nach Z 6, die Eichprüfsumme sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges bzw. die Fahrgestellnummer;spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag den Verwender und seine Adresse, die Angaben nach Ziffer 6,, die Eichprüfsumme sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges bzw. die Fahrgestellnummer;
    8. 8.Ziffer 8bei Betriebsstoffmessanlagen zusätzlich die maximale Durchfluss-Stärke;
    9. 9.Ziffer 9bei nichtselbsttätigen Waagen zusätzlich die Genauigkeitsklasse und die Höchstlast.
  5. (5)Absatz 5Änderungen, die die Ermächtigung der Eichstelle beeinflussen können, sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unverzüglich mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Im Bescheid nach § 10 Abs. 3, mit dem die Ermächtigung erteilt wird, kann von den geltenden Meldepflichten der Abs. 1 bis 4 bei Verwendung eines nicht ständig benutzten eichtechnischen Prüfraumes sowie eines eichtechnischen Prüfraumes, der sich nicht in Österreich befindet, abgewichen werden, wenn dies aus technischen Gründen und zur Durchführung einer effizienten Überwachung nach § 12 erforderlich ist.Im Bescheid nach Paragraph 10, Absatz 3,, mit dem die Ermächtigung erteilt wird, kann von den geltenden Meldepflichten der Absatz eins bis 4 bei Verwendung eines nicht ständig benutzten eichtechnischen Prüfraumes sowie eines eichtechnischen Prüfraumes, der sich nicht in Österreich befindet, abgewichen werden, wenn dies aus technischen Gründen und zur Durchführung einer effizienten Überwachung nach Paragraph 12, erforderlich ist.
  7. (7)Absatz 7Über die innerhalb eines Jahres im Rahmen der Ermächtigung durchgeführten Tätigkeiten hat die Eichstelle dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen spätestens im Februar des Folgejahres einen Bericht zu übermitteln. Der Bericht hat mindestens Folgendes zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsÄnderungen in der Organisation der Eichstelle (Struktur, rechtliche Stellung, Eigentumsverhältnisse);
    2. 2.Ziffer 2Änderungen im Personalstand (Leiter, Stellvertreter, Zeichnungsberechtigte, Qualitätsbeauftragter);
    3. 3.Ziffer 3Änderungen von Verfahren für die Eichung und interne Kalibrierverfahren;
    4. 4.Ziffer 4die Angabe der Anzahl der überprüften Messgeräte sowie die Anzahl der geeichten Messgeräte nach Messgeräteart getrennt;
    5. 5.Ziffer 5Änderungen der Räumlichkeiten;
    6. 6.Ziffer 6Änderungen der Messeinrichtungen;
    7. 7.Ziffer 7als Beilage entweder die Änderungen im Qualitätsmanagementhandbuch der Eichstelle auf Grund der Z 1 bis 6 oder die Liste der geänderten Dokumente mit einer inhaltlichen Beschreibung der Änderungen auf Grund der Z 1 bis 6.als Beilage entweder die Änderungen im Qualitätsmanagementhandbuch der Eichstelle auf Grund der Ziffer eins bis 6 oder die Liste der geänderten Dokumente mit einer inhaltlichen Beschreibung der Änderungen auf Grund der Ziffer eins bis 6.
  8. (8)Absatz 8Die Eichstellen sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsbei ihnen zur Eichung eingereichte Messgeräte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Messgeräte zu melden, wenn das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen darüber schriftlich oder per E-Mail informiert hat, dass diese Messgeräte aus technischen oder formellen Gründen nicht geeicht werden dürfen;
    2. 2.Ziffer 2Messgeräte, die gemäß § 6 Abs. 3 zurückgewiesen wurden, innerhalb von zehn Werktagen unter Angabe des Verwenders (Adresse), der Messgeräteart und der Fertigungsnummer dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach § 13 Abs. 1 zu melden; davon ausgenommen sind Messgeräte gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, lit. b sublit. aa, lit. c und c, Z 4 MEG und Wasserzähler.Messgeräte, die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zurückgewiesen wurden, innerhalb von zehn Werktagen unter Angabe des Verwenders (Adresse), der Messgeräteart und der Fertigungsnummer dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Paragraph 13, Absatz eins, zu melden; davon ausgenommen sind Messgeräte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Litera b, Sub-Litera, a, a,, Litera c und c, Ziffer 4, MEG und Wasserzähler.
  9. (9)Absatz 9Die Eichstellen sind verpflichtet, die Durchführung der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 fünf Werktage vor dem ersten Tag des Prüfzeitraumes dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:Die Eichstellen sind verpflichtet, die Durchführung der technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5, fünf Werktage vor dem ersten Tag des Prüfzeitraumes dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAntragsteller des Verfahrens nach der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG,Antragsteller des Verfahrens nach der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG,
    2. 2.Ziffer 2Messgeräteart,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der Lose und der jeweiligen Losbezeichnung(en) sowie die Stichprobengrößen und
    4. 4.Ziffer 4Prüfzeitraum.

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