Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEs sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß § 19 der Eich-Zulassungsverordnung, BGBl. Nr. 785/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 31/2016, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen.Es sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß Paragraph 19, der Eich-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen.
(2)Absatz 2Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen.
(3)Absatz 3Der Sicherungsstempel besteht aus dem Eichzeichen.
(4)Absatz 4Kundeninformationen, die auf den voraussichtlichen Ablauf der Nacheichfrist hinweisen, dürfen nach Abschluss der Eichung nur auf jenen Messgeräten zusätzlich angebracht werden, die von der Eichstelle selbst einer Eichung unterzogen wurden und sind mit der Nummer der Eichstelle zu versehen.
(5)Absatz 5Die Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die bei der Eichung anzubringenden Stempel eindeutig erkennbar sind. Gegebenenfalls ist das Stempelmaterial zu erneuern.
(6)Absatz 6Stempelmaterialien aus Blei können durch andere geeignete Materialien ersetzt werden.
In Kraft seit 09.05.2018 bis 31.12.9999
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