Gesamte Rechtsvorschrift EichstellenV

Eichstellenverordnung

EichstellenV
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Stand der Gesetzesgebung: 16.05.2018

§ 1 EichstellenV Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsEichstellen im Sinne dieser Verordnung sind Stellen, die für die innerstaatliche Eichung von Messgeräten vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ermächtigt worden sind.
  2. (2)Absatz 2Eichtechnischer Prüfraum im Sinne dieser Verordnung ist eine Liegenschaft mit darauf befindlicher zweckentsprechender baulicher Gestaltung, die unter der Verantwortung der Eichstelle steht, wobei in diesem Prüfraum
    1. 1.Ziffer einsdie Eichungen der Messgeräte durchgeführt, die geeichten Messgeräte jedoch nicht im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden,
    2. 2.Ziffer 2alle für die Eichung erforderlichen Einrichtungen verwendet oder bereitgehalten werden und
    3. 3.Ziffer 3die Lagerung der geeichten Messgeräte zum Zweck der Überprüfung durch die Behörde erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Messgeräteart im Sinne dieser Verordnung umfasst gemäß dem Maß- und Eichgesetz eichpflichtige Messgeräte einer oder mehrerer Messgrößen.
  4. (4)Absatz 4Die „Zulassung zur Eichung“ im Sinne dieser Verordnung bedeutet die Eichfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 MEG.Die „Zulassung zur Eichung“ im Sinne dieser Verordnung bedeutet die Eichfähigkeit gemäß Paragraph 38, Absatz eins, MEG.

§ 2 EichstellenV Messgerätearten


§ 2.Paragraph 2,

Eichstellen können für die Eichung von Messgeräten, die gemäß § 8, § 9, § 11, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 4, 6 und 7 sowie § 13 Abs. 3 MEG eichpflichtig sind, ermächtigt werden. Eichstellen können für die Eichung von Messgeräten, die gemäß Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 11,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4,, 6 und 7 sowie Paragraph 13, Absatz 3, MEG eichpflichtig sind, ermächtigt werden.

§ 3 EichstellenV Allgemeine Voraussetzungen für die Ermächtigung


  1. (1)Absatz einsDie Ermächtigung als Eichstelle ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der Abs. 2 bis 10 erfüllt sind.Die Ermächtigung als Eichstelle ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der Absatz 2 bis 10 erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz oder der Türkei haben.
  3. (3)Absatz 3Die Eichstelle muss ihren Sitz in Österreich haben.
  4. (4)Absatz 4Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muss wie folgt gegeben sein:
    1. 1.Ziffer einsdie Eichstelle und ihr Personal müssen frei von kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
    2. 2.Ziffer 2jegliche Einflussnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Eichungen muss ausgeschlossen sein;
    3. 3.Ziffer 3die Eichstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Eichtätigkeiten gefährden könnte;
    4. 4.Ziffer 4die Vergütung des zu Eichtätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Eichungen noch von deren Ergebnis abhängen;
    5. 5.Ziffer 5ist der Antragsteller auf Ermächtigung als Eichstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb der Messgeräte nach § 2 beteiligt, die geeicht werden sollen, oder werden die Messgeräte vom Antragsteller selbst verwendet, dann muss eine klare Trennung der Verantwortung zwischen der Tätigkeit der Eichstelle und den übrigen Tätigkeiten sichergestellt und nachgewiesen werden; vereinbar sind Service, Wartung und die Durchführung von technischen Prüfungen im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren für den Hersteller.ist der Antragsteller auf Ermächtigung als Eichstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb der Messgeräte nach Paragraph 2, beteiligt, die geeicht werden sollen, oder werden die Messgeräte vom Antragsteller selbst verwendet, dann muss eine klare Trennung der Verantwortung zwischen der Tätigkeit der Eichstelle und den übrigen Tätigkeiten sichergestellt und nachgewiesen werden; vereinbar sind Service, Wartung und die Durchführung von technischen Prüfungen im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren für den Hersteller.
  5. (5)Absatz 5Das Personal muss die für die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten erforderliche Sachkunde und Erfahrung im Hinblick auf die beantragte Messgeräteart besitzen. Insbesondere ist die Kenntnis des MEG, der zum MEG erlassenen Verordnungen, der Zulassungen zur Eichung, einschlägiger EG-Richtlinien und der einschlägigen Eichvorschriften Voraussetzung.
  6. (6)Absatz 6Für jede Messgeräteart muss mindestens ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Eichungen, der ausgestellten Eichscheine sowie für technische Prüfungen nach § 5 Z 5 und der zu erstellenden Prüfberichte trägt. Ferner muss die Eichstelle einen gesamtverantwortlichen Leiter haben, der auch Zeichnungsberechtigter sein kann.Für jede Messgeräteart muss mindestens ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Eichungen, der ausgestellten Eichscheine sowie für technische Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5 und der zu erstellenden Prüfberichte trägt. Ferner muss die Eichstelle einen gesamtverantwortlichen Leiter haben, der auch Zeichnungsberechtigter sein kann.
  7. (7)Absatz 7Die Rückführung der messtechnischen Einrichtungen und der messtechnischen Normale ist durch Kalibrierung (Kalibrierscheine) nachzuweisen. Für die Kalibrierung gelten als Nachweis Kalibrierscheine der folgenden Stellen:
    1. 1.Ziffer einsBundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertige Institute anderer Staaten;
    2. 2.Ziffer 2Kalibrierstellen, die im Rahmen des Akkreditierungsgesetzes 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditiert wurden;Kalibrierstellen, die im Rahmen des Akkreditierungsgesetzes 2012 (AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, akkreditiert wurden;
    3. 3.Ziffer 3Kalibrierstellen, deren Kalibrierscheine auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anzuerkennen sind.
  8. (8)Absatz 8Für die Überwachung von Umgebungsbedingungen ist neben den Nachweisen gemäß Abs. 7 auch die Verwendung geeichter Messgeräte zulässig, deren Rückführung durch die Vorlage eines Eichscheines nachgewiesen werden muss.Für die Überwachung von Umgebungsbedingungen ist neben den Nachweisen gemäß Absatz 7, auch die Verwendung geeichter Messgeräte zulässig, deren Rückführung durch die Vorlage eines Eichscheines nachgewiesen werden muss.
  9. (9)Absatz 9Eichstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Ermächtigungen erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein. Besondere erforderliche Hilfsmittel müssen spätestens vor Beginn der eichtechnischen Prüfung verfügbar sein.
  10. (10)Absatz 10Eichstellen haben nachweislich ein dem Stand der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht.

§ 4 EichstellenV Erfordernisse für Leiter oder Zeichnungsberechtigte einer Eichstelle


  1. (1)Absatz einsDen Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder als Zeichnungsberechtigter der Eichstelle hat erbracht, wer die Anforderungen nach § 3 Abs. 5 erfüllt und mindestens sechs Monate lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder als Zeichnungsberechtigter der Eichstelle hat erbracht, wer die Anforderungen nach Paragraph 3, Absatz 5, erfüllt und mindestens sechs Monate lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2Eine Tätigkeit als Leiter oder Zeichnungsberechtigter ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die vorgesehene Tätigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn Gründe gemäß § 13 Abs. 1 bis 7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, vorliegen.Eine Tätigkeit als Leiter oder Zeichnungsberechtigter ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die vorgesehene Tätigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn Gründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins bis 7 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, vorliegen.

§ 5 EichstellenV Rechte und Pflichten von Eichstellen


§ 5.Paragraph 5,

Eichstellen sind berechtigt:

  1. 1.Ziffer einseichfähige Messgeräte zu eichen;
  2. 2.Ziffer 2Eichscheine gemäß § 9 auszustellen;Eichscheine gemäß Paragraph 9, auszustellen;
  3. 3.Ziffer 3das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift „EICHDIENST“ umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt werden;
  4. 4.Ziffer 4Eichbestätigungen gemäß § 9 Abs. 3 auszustellen;Eichbestätigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, auszustellen;
  5. 5.Ziffer 5technische Prüfungen von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b MEG für die Verlängerung der Nacheichfrist von Messgeräten durchzuführen.technische Prüfungen von Teilmengen von Messgeräten nach Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG für die Verlängerung der Nacheichfrist von Messgeräten durchzuführen.

§ 6 EichstellenV


  1. (1)Absatz einsEichstellen haben die eichtechnischen Prüfungen entsprechend den Eichvorschriften, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren selbst durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Entsprechen die Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen, so sind auf den Messgeräten der Eichstempel sowie gegebenenfalls Sicherungsstempel an den in der Zulassung zur Eichung vorgesehenen Stellen anzubringen. Verweist die für das Messgerät geltende Zulassung hinsichtlich der Sicherung eines Messgerätes an definierten Stellen auf nationale Regelungen für Stempelungen, dann sind an diesen Stellen jedenfalls Sicherungsstempel anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Entsprechen die Messgeräte bei der eichtechnischen Prüfung nicht den für sie geltenden Anforderungen, so sind sie zurückzuweisen. Diese sind mit der Aufschrift „Eichpflichtige Verwendung nicht zulässig“ ergänzt um die Eichstellennummer gut sichtbar zu kennzeichnen und ein allenfalls vorhandener Eichstempel ist zu entwerten. Überschreiten Messergebnisse die Eichfehlergrenzen, unterschreiten aber die Verkehrsfehlergrenzen, dann sind die Messgeräte von der Eichung zurückzuweisen. Die Anbringung eines Eichstempels und die im zweiten Satz festgelegten Maßnahmen sind nicht durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Die Eichstellen haben über die von Ihnen durchgeführten Tätigkeiten Unterlagen anzufertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen, die nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen weitergegeben werden dürfen, müssen die folgenden Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName (Firmenbezeichnung) des Antragstellers;
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung des zu eichenden Messgerätes (Art des Messgerätes/Typenbezeichnung, gegebenenfalls Zulassungsbezeichnung, Herstellungsnummer bzw. Identifikation);
    3. 3.Ziffer 3Hersteller;
    4. 4.Ziffer 4Datum sowie Ort der Eichung;
    5. 5.Ziffer 5Eichnummer als eine Zahlen-Buchstaben-Kombination, aus der die Anzahl der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte ablesbar sein muss;
    6. 6.Ziffer 6Messergebnisse einschließlich der Angabe der Umgebungsbedingungen und – sofern ein Eichschein nach § 9 ausgestellt wird – die Angabe der Messunsicherheiten;Messergebnisse einschließlich der Angabe der Umgebungsbedingungen und – sofern ein Eichschein nach Paragraph 9, ausgestellt wird – die Angabe der Messunsicherheiten;
    7. 7.Ziffer 7Angaben über die an der Eichung beteiligten Personen;
    8. 8.Ziffer 8an wen die geeichten Messgeräte geliefert worden sind (entfällt bei Eichung am Aufstellungsort);
    9. 9.Ziffer 9zutreffendenfalls eine Kopie des Eichscheines.
  5. (5)Absatz 5Die messtechnischen Einrichtungen und die messtechnischen Normale der Eichstellen sind vor der erstmaligen Verwendung, nach Reparaturen und dann mindestens in den im Bescheid festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Einrichtungen und der Normale weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Messunsicherheiten eingehalten werden.
  6. (6)Absatz 6Wenn die in dieser Verordnung sowie im Bescheid festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden können, dürfen Eichungen der Messgerätearten, die davon betroffen sind, so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder gewährleistet ist. Zusätzlich kann in diesen Fällen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine vorübergehende Einschränkung der Tätigkeit der Eichstelle oder bestimmter Zeichnungsberechtigter verfügt werden, sofern nicht Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 6 zu setzen sind.Wenn die in dieser Verordnung sowie im Bescheid festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden können, dürfen Eichungen der Messgerätearten, die davon betroffen sind, so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder gewährleistet ist. Zusätzlich kann in diesen Fällen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine vorübergehende Einschränkung der Tätigkeit der Eichstelle oder bestimmter Zeichnungsberechtigter verfügt werden, sofern nicht Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, zu setzen sind.
  7. (7)Absatz 7Eichstellen sind verpflichtet, jeden Antrag auf Eichung, der sich auf Messgeräte bezieht, die in den Umfang der Ermächtigung der Eichstelle fallen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 2 Monate nach Einlangen des Antrages zu bearbeiten und die eichtechnische Prüfung der Messgeräte zu vereinbaren. Nach Anbringung eines Sicherungszeichens gemäß § 45 Abs. 2 MEG ist die eichtechnische Prüfung der Messgeräte nach Einlangen eines sich auf den Umfang der Ermächtigung beziehenden Antrages spätestens innerhalb der in § 45 Abs. 8 MEG festgelegten Fristen durchzuführen.Eichstellen sind verpflichtet, jeden Antrag auf Eichung, der sich auf Messgeräte bezieht, die in den Umfang der Ermächtigung der Eichstelle fallen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 2 Monate nach Einlangen des Antrages zu bearbeiten und die eichtechnische Prüfung der Messgeräte zu vereinbaren. Nach Anbringung eines Sicherungszeichens gemäß Paragraph 45, Absatz 2, MEG ist die eichtechnische Prüfung der Messgeräte nach Einlangen eines sich auf den Umfang der Ermächtigung beziehenden Antrages spätestens innerhalb der in Paragraph 45, Absatz 8, MEG festgelegten Fristen durchzuführen.
  8. (8)Absatz 8Die Entgegennahme der Messgeräte zur Eichung sowie der Anträge und sonstiger Schriftstücke, die sich auf die Tätigkeit der Eichstelle beziehen, sowie die Rückgabe der Messgeräte muss in Österreich erfolgen.
  9. (9)Absatz 9Wenn die Umgebungsbedingungen oder andere technische Gegebenheiten des Aufstellungsortes bei der Eichung nicht anders berücksichtigt werden können oder die Eichvorschriften oder die Zulassung zur Eichung es vorsehen, sind die Messgeräte am Aufstellungsort zu eichen.
  10. (10)Absatz 10Ermächtigte Eichstellen dürfen interne Kalibrierungen von eigenen Messeinrichtungen durchführen, wenn die Verfahren im Rahmen der Ermächtigung überprüft wurden.

§ 6a EichstellenV


  1. (1)Absatz einsEichstellen haben die technischen Prüfungen gemäß § 5 Z 5 entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Verordnung nach § 18 Z 2 lit. b MEG, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren selbst durchzuführen.Eichstellen haben die technischen Prüfungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren selbst durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die ermächtigte Eichstelle ist nach dem Abschluss der technischen Prüfungen innerhalb des in der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG festgelegten Zeitraumes verpflichtet, die Ergebnisberichte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in elektronischer Form zu übermitteln.Die ermächtigte Eichstelle ist nach dem Abschluss der technischen Prüfungen innerhalb des in der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG festgelegten Zeitraumes verpflichtet, die Ergebnisberichte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in elektronischer Form zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Der Ergebnisbericht hat den in der jeweiligen Verordnung nach § 18 Z 2 lit. b MEG festgelegten Vorgaben zu entsprechen.Der Ergebnisbericht hat den in der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG festgelegten Vorgaben zu entsprechen.

§ 7 EichstellenV Verantwortlichkeit des Leiters und der Zeichnungsberechtigten


  1. (1)Absatz einsDer Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Eichungen oder die technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 ordnungsgemäß vorgenommen werden;die Eichungen oder die technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5, ordnungsgemäß vorgenommen werden;
    2. 2.Ziffer 2Eichstempel und Sicherungsstempel gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind und
    3. 3.Ziffer 3Stempelmaterialien, die eine Jahreszahl vom Vorjahr beinhalten, spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des laufenden Jahres vernichtet werden, mit Ausnahme jener Stempel, die für die Wiederherstellung verletzter Stempelstellen nach der kurzfristigen Öffnung gemäß § 45a Abs. 1 Z 7 MEG erforderlich sind. Stempelmaterialen, die für die kurzfristige Öffnung verwendet werden können, sind spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des Jahres zu vernichten, das dem Ablauf der Nacheichfrist dieser Messgeräte folgt.Stempelmaterialien, die eine Jahreszahl vom Vorjahr beinhalten, spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des laufenden Jahres vernichtet werden, mit Ausnahme jener Stempel, die für die Wiederherstellung verletzter Stempelstellen nach der kurzfristigen Öffnung gemäß Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer 7, MEG erforderlich sind. Stempelmaterialen, die für die kurzfristige Öffnung verwendet werden können, sind spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des Jahres zu vernichten, das dem Ablauf der Nacheichfrist dieser Messgeräte folgt.
  2. (2)Absatz 2Eichungen dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der Eichung mitwirkt. Bei Eichungen in einem eichtechnischen Prüfraum ist es ausreichend, dass der Zeichnungsberechtigte für die jeweilige Messgeräteart in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Eichung übernimmt.
  3. (2a)Absatz 2 aTechnische Prüfungen nach § 5 Z 5 dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der technischen Prüfung mitwirkt.Technische Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5, dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der technischen Prüfung mitwirkt.
  4. (3)Absatz 3Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die fachliche Eignung des Personals durch regelmäßige Teilnahme an geeigneten Schulungsveranstaltungen aufrecht erhalten wird.

§ 8 EichstellenV Eichzeichen, Jahreszeichen und Eichschein


  1. (1)Absatz einsEs sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß § 19 der Eich-Zulassungsverordnung, BGBl. Nr. 785/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 31/2016, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen.Es sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß Paragraph 19, der Eich-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen.
  3. (3)Absatz 3Der Sicherungsstempel besteht aus dem Eichzeichen.
  4. (4)Absatz 4Kundeninformationen, die auf den voraussichtlichen Ablauf der Nacheichfrist hinweisen, dürfen nach Abschluss der Eichung nur auf jenen Messgeräten zusätzlich angebracht werden, die von der Eichstelle selbst einer Eichung unterzogen wurden und sind mit der Nummer der Eichstelle zu versehen.
  5. (5)Absatz 5Die Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die bei der Eichung anzubringenden Stempel eindeutig erkennbar sind. Gegebenenfalls ist das Stempelmaterial zu erneuern.
  6. (6)Absatz 6Stempelmaterialien aus Blei können durch andere geeignete Materialien ersetzt werden.

§ 9 EichstellenV


  1. (1)Absatz einsDer Eichschein besteht aus dem im Anhang I dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:Der Eichschein besteht aus dem im Anhang römisch eins dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens;
    2. 2.Ziffer 2die Darstellung der Ergebnisse der Eichung in Form einer Erklärung, dass das geeichte Messgerät vorgegebenen messtechnischen Anforderungen entspricht mit einem Hinweis auf diese Anforderungen, sowie die Angabe der Messunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;
    3. 3.Ziffer 3die Eichnummer, die Eichstellennummer auf Grund des Bescheides, die Datumsangabe der Ausstellung sowie die Gesamtseitenzahl des Eichscheines auf jeder Seite.
  2. (2)Absatz 2Ein Eichschein ist jedenfalls dann auszustellen, wenn dies der Auftraggeber verlangt.
  3. (3)Absatz 3Eine Eichbestätigung hat nur die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Identifikation der Eichstelle;
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung „Eichbestätigung“;
    3. 3.Ziffer 3die laufende Nummer in der Form „Eichbestätigung Nr.“;
    4. 4.Ziffer 4den ausdrücklichen Hinweis, dass die Eichung des nachstehend beschriebenen Messgerätes durch die Eichstelle mit der Angabe der Eichstellennummer auf Grundlage des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, erfolgte;den ausdrücklichen Hinweis, dass die Eichung des nachstehend beschriebenen Messgerätes durch die Eichstelle mit der Angabe der Eichstellennummer auf Grundlage des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, in der geltenden Fassung, erfolgte;
    5. 5.Ziffer 5die Angabe des Gegenstandes, der Bauart, der Identifikation, des Herstellers, des Auftragsgebers, des Datums der Eichung sowie die Eichnummer;
    6. 6.Ziffer 6den Stempel der Eichstelle, die Unterschrift des Leiters der Eichstelle und das Datum der Unterfertigung der Bestätigung;
    7. 7.Ziffer 7den ausdrücklichen Hinweis, dass diese Eichbestätigung kein ausreichender Nachweis für die Rückführung des geeichten Messgerätes auf nationale oder internationale Normale ist.

§ 10 EichstellenV Erteilung, Änderung, Erweiterung, Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Ermächtigung


  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Ermächtigung als Eichstelle ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Ermächtigung hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Antragstellers bzw. der Eichstelle,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über rechtliche bzw. wirtschaftliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen,
    3. 3.Ziffer 3die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, die Messbereiche, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), für die die Ermächtigung beantragt wird,
    4. 4.Ziffer 4die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit
      1. a)Litera ader Eichungen, der Eichscheine oder
      2. b)Litera bfalls zutreffend der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 und der zugehörigen Ergebnisberichte (§ 6a Abs. 2 und 3)falls zutreffend der technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5 und der zugehörigen Ergebnisberichte (Paragraph 6 a, Absatz 2 und 3)
      verantwortlich sein sollen,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis des Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten,
    6. 6.Ziffer 6ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen,
    7. 7.Ziffer 7das Qualitätsmanagementhandbuch für die beantragte Eichstelle;
    8. 8.Ziffer 8zugehörige Verfahrensanweisungen und Prüfanweisungen,
    9. 9.Ziffer 9bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften den Firmenbuchauszug;
    10. 10.Ziffer 10Angaben darüber, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden sollen;
    11. 11.Ziffer 11Kalibrierscheine oder Eichscheine, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 7 und 8 nachweisen;Kalibrierscheine oder Eichscheine, die die Erfüllung der Anforderungen nach Paragraph 3, Absatz 7 und 8 nachweisen;
    12. 12.Ziffer 12eine schriftliche Erklärung, dass der Antragsteller für die Unparteilichkeit des Personals der Eichstelle – soweit es sich um Eichtätigkeiten im Rahmen der Eichstelle handelt – sorgt.
  3. (3)Absatz 3Der Bescheid, mit dem die Ermächtigung ausgesprochen wird, hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Antragstellers und der Eichstelle,
    2. 2.Ziffer 2die Eichstellennummer und das Aussehen des Eichzeichens,
    3. 3.Ziffer 3die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, technische Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und Festlegungen, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden dürfen,
    4. 4.Ziffer 4die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit
      1. a)Litera ader Eichungen, der Eichscheine oder
      2. b)Litera bfalls zutreffend, der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 und der zugehörigen Ergebnisberichte (§ 6a Abs. 2 und 3)falls zutreffend, der technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5 und der zugehörigen Ergebnisberichte (Paragraph 6 a, Absatz 2 und 3)
      verantwortlich sind,
    5. 5.Ziffer 5erforderlichenfalls der Beginn der Geltung der Ermächtigung und
    6. 6.Ziffer 6allfällige Bedingungen und Auflagen, wobei die Erfordernisse für die Überprüfung sowie die mögliche internationale Anerkennung der von den ermächtigten Eichstellen durchgeführten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.
  4. (4)Absatz 4Für Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Jede Eichstelle ist durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Ermächtigung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die Eichstelle die für sie geltenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Abs. 6 vorliegen. Die Eichstellen haben 6 Monate vor Ablauf der Ermächtigung sämtliche Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 zur Vorbereitung der Überprüfung zu übermitteln.Jede Eichstelle ist durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Ermächtigung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die Eichstelle die für sie geltenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Absatz 6, vorliegen. Die Eichstellen haben 6 Monate vor Ablauf der Ermächtigung sämtliche Unterlagen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zur Vorbereitung der Überprüfung zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die Ermächtigung ist durch Bescheid zu entziehen oder der Tätigkeitsumfang einzuschränken, wenn mindestens einer der folgenden Mängel vorliegt und dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid festzusetzen ist, behoben wird. Ein Mangel im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsmindestens eine Voraussetzung für die Ermächtigung nicht mehr erfüllt wird,
    2. 2.Ziffer 2eichtechnische Prüfungen, Stempelungen und die Ausstellung von Eichscheinen nicht gemäß dem Maß- und Eichgesetz, dieser Verordnung sowie den einschlägigen Eichvorschriften und der Zulassung zur Eichung durchgeführt werden, notwendige Unterlagen fehlen,
    3. 3.Ziffer 3behördlichen Anordnungen gemäß § 6 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2, 4 und 7 sowie den Meldepflichten gemäß § 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird oderbehördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 11, Absatz 2,, 4 und 7 sowie den Meldepflichten gemäß Paragraph 13, nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird oder
    4. 4.Ziffer 4die technischen Prüfungen gemäß § 5 Z 5 nicht nach den Vorgaben der jeweiligen Verordnung nach § 18 Z 2 lit. b MEG, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren durchgeführt werden.die technischen Prüfungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, nicht nach den Vorgaben der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren durchgeführt werden.
  7. (7)Absatz 7Die Ermächtigung erlischt,
    1. 1.Ziffer einswenn sie durch Bescheid entzogen wurde,
    2. 2.Ziffer 2mit dem Tod der physischen Person, die die Ermächtigung durch Bescheid erhält, oder deren Verlust der Eigenberechtigung,
    3. 3.Ziffer 3mit dem Untergang des Rechtssubjektes,
    4. 4.Ziffer 4mit Zurücklegung der Ermächtigung durch die Eichstelle,
    5. 5.Ziffer 5nach Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten, wenn die Ermächtigung durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt wird, das den Bestimmungen des § 11 GewO 1994, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht odernach Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten, wenn die Ermächtigung durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt wird, das den Bestimmungen des Paragraph 11, GewO 1994, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht oder
    6. 6.Ziffer 6wenn nicht spätestens innerhalb von 4 Monaten nach dem durch Abs. 5 erster Satz gegebenen Zeitpunkt eine Überprüfung der Eichstelle, die die Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung bestätigen, stattgefunden hat; das Erlöschen der Ermächtigung ist mit Bescheid festzustellen.wenn nicht spätestens innerhalb von 4 Monaten nach dem durch Absatz 5, erster Satz gegebenen Zeitpunkt eine Überprüfung der Eichstelle, die die Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung bestätigen, stattgefunden hat; das Erlöschen der Ermächtigung ist mit Bescheid festzustellen.
  8. (8)Absatz 8Eichstellen haben durch den nachweislichen Abschluss einer Versicherung dafür Sorge zu tragen, dass Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen der ihnen zukommenden Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beträgt 872 074,01 Euro.
  9. (9)Absatz 9Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat ein öffentlich verfügbares Verzeichnis der Eichstellen zu führen.
  10. (10)Absatz 10Bei Bedarf kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Bestätigung über die erfolgte Ermächtigung ausstellen. Diese enthält die Daten der Eichstelle, die Messgeräteart, die Rechtsgrundlage sowie den Verweis auf das Verzeichnis der ermächtigten Eichstellen gemäß Abs. 9.Bei Bedarf kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Bestätigung über die erfolgte Ermächtigung ausstellen. Diese enthält die Daten der Eichstelle, die Messgeräteart, die Rechtsgrundlage sowie den Verweis auf das Verzeichnis der ermächtigten Eichstellen gemäß Absatz 9,

§ 11 EichstellenV Überwachung von Eichstellen


  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die von den Eichstellen geeichten Messgeräte auf Einhaltung der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung zur Eichung gemäß § 12 zu überwachen.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die von den Eichstellen geeichten Messgeräte auf Einhaltung der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung zur Eichung gemäß Paragraph 12, zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2Für jedes überprüfte Messgerät, das nicht den geltenden Anforderungen entspricht, und somit Mängel nach § 10 Abs. 6 Z 2 aufweist, hat die Eichstelle ihre Tätigkeit unverzüglich einer internen Überprüfung zu unterziehen, auf Grund der festgestellten Ursachen die erforderlichen Verbesserungen durchzuführen und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über die festgestellten Ursachen und die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich Bericht zu erstatten. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt danach fest, ob der beanstandete Mangel im Verantwortungsbereich der Eichstelle lag. Trifft dies zu, dann ist die Anzahl der zu überprüfenden Messgeräte im laufenden Jahr um drei zu erhöhen. Wird diese Feststellung im 4. Quartal eines Jahres getroffen, so können die dazugehörigen Überwachungen bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres durchgeführt werden.Für jedes überprüfte Messgerät, das nicht den geltenden Anforderungen entspricht, und somit Mängel nach Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 2, aufweist, hat die Eichstelle ihre Tätigkeit unverzüglich einer internen Überprüfung zu unterziehen, auf Grund der festgestellten Ursachen die erforderlichen Verbesserungen durchzuführen und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über die festgestellten Ursachen und die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich Bericht zu erstatten. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt danach fest, ob der beanstandete Mangel im Verantwortungsbereich der Eichstelle lag. Trifft dies zu, dann ist die Anzahl der zu überprüfenden Messgeräte im laufenden Jahr um drei zu erhöhen. Wird diese Feststellung im 4. Quartal eines Jahres getroffen, so können die dazugehörigen Überwachungen bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Überprüfung von Messgeräten dürfen am Sitz der Eichstelle, in einem eichtechnischen Prüfraum der Eichstelle, am Ort der eichtechnischen Prüfung und am Aufstellungsort der Messgeräte durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Werden Überwachungsmaßnahmen während einer laufenden eichtechnischen Prüfung durchgeführt, so hat die Eichstelle erforderliche Einrichtungen, Hilfsmittel und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ferner darf durch Überwachungsmaßnahmen die eichtechnische Prüfung verzögert werden, wobei die Organe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis 3 darauf Bedacht zu nehmen haben, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.Werden Überwachungsmaßnahmen während einer laufenden eichtechnischen Prüfung durchgeführt, so hat die Eichstelle erforderliche Einrichtungen, Hilfsmittel und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ferner darf durch Überwachungsmaßnahmen die eichtechnische Prüfung verzögert werden, wobei die Organe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei den Amtshandlungen gemäß Absatz eins bis 3 darauf Bedacht zu nehmen haben, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  5. (5)Absatz 5Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Eichung oder an bereits geeichten Messgeräten haben unangemeldet zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat jede Eichstelle innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren zweimal hinsichtlich des Qualitätsmanagementsystems stichprobenweise zu überprüfen.
  7. (7)Absatz 7Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen, Ergebnisse aus Revisionen) die Eichstelle jederzeit überprüfen. Dabei ist von der Eichstelle sicherzustellen, dass die geforderten Überprüfungen in der Eichstelle oder am jeweiligen Aufstellungsort des Messgerätes durchgeführt werden können. Im Rahmen dieser Überprüfung können Eignungsprüfungen durchgeführt, die Kompetenz des Personals der Eichstelle, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems überprüft und Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Tätigkeiten angefordert werden.
  8. (8)Absatz 8Werden bei einer Überprüfung gemäß Abs. 7 Mängel im Sinne des § 10 Abs. 6 festgestellt, so sind die dort festgelegten Maßnahmen zu setzen und die Kosten für die Überprüfung von der Eichstelle zu tragen. Im anderen Fall ist die Eichstelle schriftlich vom Ergebnis der Überprüfung zu verständigen.Werden bei einer Überprüfung gemäß Absatz 7, Mängel im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6, festgestellt, so sind die dort festgelegten Maßnahmen zu setzen und die Kosten für die Überprüfung von der Eichstelle zu tragen. Im anderen Fall ist die Eichstelle schriftlich vom Ergebnis der Überprüfung zu verständigen.
  9. (9)Absatz 9Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat jede Eichstelle, die zu technischen Prüfungen gemäß § 5 Z 5 ermächtigt ist, zu überwachen. Dabei hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen innerhalb eines Kalenderjahres jede ermächtigte Eichstelle bei der Durchführung der technischen Prüfung mindestens eines Loses zu überwachen. Sofern die ermächtigte Eichstelle mehrere Losprüfungen jährlich durchführt, errechnet sich die Anzahl der jährlichen behördlichen Überwachungen aus 5 % der Gesamtzahl der jährlich von der Eichstelle zu prüfenden Lose. Sofern sich aus der Berechnung der zu überwachenden Lose keine ganze Zahl ergibt, ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat jede Eichstelle, die zu technischen Prüfungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, ermächtigt ist, zu überwachen. Dabei hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen innerhalb eines Kalenderjahres jede ermächtigte Eichstelle bei der Durchführung der technischen Prüfung mindestens eines Loses zu überwachen. Sofern die ermächtigte Eichstelle mehrere Losprüfungen jährlich durchführt, errechnet sich die Anzahl der jährlichen behördlichen Überwachungen aus 5 % der Gesamtzahl der jährlich von der Eichstelle zu prüfenden Lose. Sofern sich aus der Berechnung der zu überwachenden Lose keine ganze Zahl ergibt, ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.

§ 12 EichstellenV


  1. (1)Absatz einsDie Prüfmethode des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 11 Abs. 1 bis 8 wird wie folgt festgelegt:Die Prüfmethode des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 8 wird wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsEs ist eine Anzahl von Messgeräten, die bereits geeicht worden sind oder deren Eichung gerade durchgeführt wird, nach der Kategorie der Eichstelle gemäß Abs. 2 auszuwählen. Die Auswahl hat dabei den Ermächtigungsumfang als Grundlage und die Art der eichtechnischen Prüfung der Messgeräte zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Messgeräten können auch die Ergebnisse von eichpolizeilichen Revisionen berücksichtigt werden.Es ist eine Anzahl von Messgeräten, die bereits geeicht worden sind oder deren Eichung gerade durchgeführt wird, nach der Kategorie der Eichstelle gemäß Absatz 2, auszuwählen. Die Auswahl hat dabei den Ermächtigungsumfang als Grundlage und die Art der eichtechnischen Prüfung der Messgeräte zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Messgeräten können auch die Ergebnisse von eichpolizeilichen Revisionen berücksichtigt werden.
    2. 2.Ziffer 2Es sind, wie in Abs. 2 angegeben, Überprüfungen vorzunehmen, wobei der Richtwert der zu überprüfenden Messgeräte – gegebenenfalls erhöht gemäß § 11 Abs. 2 – zu beachten ist.Es sind, wie in Absatz 2, angegeben, Überprüfungen vorzunehmen, wobei der Richtwert der zu überprüfenden Messgeräte – gegebenenfalls erhöht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, – zu beachten ist.
    3. 3.Ziffer 3Jedes Messgerät wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf die Erfüllung der Vorschriften nach § 6 geprüft und muss diesen entsprechen. Dabei können auch verkürzte Verfahren angewendet werden.Jedes Messgerät wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf die Erfüllung der Vorschriften nach Paragraph 6, geprüft und muss diesen entsprechen. Dabei können auch verkürzte Verfahren angewendet werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei der Überprüfung der Arbeitsweise der Eichstelle sind zur Beurteilung innerhalb der ersten drei Wochen nach der Eichung die Eichfehlergrenzen, sonst die Verkehrsfehlergrenzen heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Kategorien der Eichstellen sind gemäß der nachfolgenden Tabelle festgelegt.

Kategorie der Eichstelle

A

B

C

D

Anzahl der geeichten Messgeräte pro Jahr

bis 100

101 bis 300

301 bis 1000

1001 bis 2500

2501 bis 5000

5001 bis 20000

20001 bis 60000

über 60000

Richtwert der Anzahl der zu prüfenden Messgeräte pro Jahr

5*)

10

20

30

35

70

120

150

*) mindestens jedoch 10% der in diesem Jahr geeichten Messgeräte
  1. (3)Absatz 3Bei der Überwachung der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 sind die verfahrensgemäße Durchführung der Stichprobenziehung, die verordnungsgemäßen technischen Prüfungen sowie die fristgerechte Übermittlung der Ergebnisberichte nach Maßgabe der entsprechenden Verordnungen gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG zu kontrollieren.Bei der Überwachung der technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5, sind die verfahrensgemäße Durchführung der Stichprobenziehung, die verordnungsgemäßen technischen Prüfungen sowie die fristgerechte Übermittlung der Ergebnisberichte nach Maßgabe der entsprechenden Verordnungen gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG zu kontrollieren.

§ 13 EichstellenV Meldepflichten


  1. (1)Absatz einsWird die eichtechnische Prüfung in einem ständig benutzten eichtechnischen Prüfraum durchgeführt, so hat die Eichstelle am Ende jedes zweiten Monats die Summe der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Unter ständiger Benutzung ist die tägliche Verwendung des Prüfraumes an Werktagen, ausgenommen Zeiten, die durch Urlaube, Fortbildungen, Krankenstände, Kalibrierung der Normale, Reparatur und Wartung bedingt sind, zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Bei eichtechnischen Prüfungen der nachfolgend genannten Messgeräte ist von der Eichstelle spätestens drei Werktage im Vorhinein die beabsichtigte Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsWaagen mit einer Höchstlast von mehr als 3 000 kg sowie alle Waagen, die auf Kraftfahrzeugen oder Anhängern aufgebaut oder integriert sind;
    2. 2.Ziffer 2selbsttätige Waagen;
    3. 3.Ziffer 3Zustandsmengenumwerter;
    4. 4.Ziffer 4Mengenmessgeräte, Messanlagen und Peilstabmesseinrichtungen auf Tankwagen sowie Messanlagen für Betriebs- oder Zusatzstoffe, die auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften nicht in den Vorratstank zurückgefüllt werden dürfen;
    5. 5.Ziffer 5Taxameter.
  3. (3)Absatz 3Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Abs. 1 und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Abs. 2 mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Absatz eins und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Absatz 2, mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitteilung gemäß Abs. 2 und 3 hat unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:Die Mitteilung gemäß Absatz 2 und 3 hat unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der eichtechnischen Prüfung;
    2. 2.Ziffer 2den genauen Prüfort (Verwender, Adresse);
    3. 3.Ziffer 3den Zeichnungsberechtigten;
    4. 4.Ziffer 4die Messgeräteart;
    5. 5.Ziffer 5die Stückzahl;
    6. 6.Ziffer 6die Fertigungsnummer bzw. die Fertigungsnummern;
    7. 7.Ziffer 7bei Taxametern
      1. a)Litera aim Vorhinein nach § 13 Abs. 2 Z 5 abweichend von Z 2 nur den Prüfort wobei Z 6 entfallen kann;im Vorhinein nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, abweichend von Ziffer 2, nur den Prüfort wobei Ziffer 6, entfallen kann;
      2. b)Litera bspätestens an dem der Eichung folgenden Werktag den Verwender und seine Adresse, die Angaben nach Z 6, die Eichprüfsumme sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges bzw. die Fahrgestellnummer;spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag den Verwender und seine Adresse, die Angaben nach Ziffer 6,, die Eichprüfsumme sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges bzw. die Fahrgestellnummer;
    8. 8.Ziffer 8bei Betriebsstoffmessanlagen zusätzlich die maximale Durchfluss-Stärke;
    9. 9.Ziffer 9bei nichtselbsttätigen Waagen zusätzlich die Genauigkeitsklasse und die Höchstlast.
  5. (5)Absatz 5Änderungen, die die Ermächtigung der Eichstelle beeinflussen können, sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unverzüglich mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Im Bescheid nach § 10 Abs. 3, mit dem die Ermächtigung erteilt wird, kann von den geltenden Meldepflichten der Abs. 1 bis 4 bei Verwendung eines nicht ständig benutzten eichtechnischen Prüfraumes sowie eines eichtechnischen Prüfraumes, der sich nicht in Österreich befindet, abgewichen werden, wenn dies aus technischen Gründen und zur Durchführung einer effizienten Überwachung nach § 12 erforderlich ist.Im Bescheid nach Paragraph 10, Absatz 3,, mit dem die Ermächtigung erteilt wird, kann von den geltenden Meldepflichten der Absatz eins bis 4 bei Verwendung eines nicht ständig benutzten eichtechnischen Prüfraumes sowie eines eichtechnischen Prüfraumes, der sich nicht in Österreich befindet, abgewichen werden, wenn dies aus technischen Gründen und zur Durchführung einer effizienten Überwachung nach Paragraph 12, erforderlich ist.
  7. (7)Absatz 7Über die innerhalb eines Jahres im Rahmen der Ermächtigung durchgeführten Tätigkeiten hat die Eichstelle dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen spätestens im Februar des Folgejahres einen Bericht zu übermitteln. Der Bericht hat mindestens Folgendes zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsÄnderungen in der Organisation der Eichstelle (Struktur, rechtliche Stellung, Eigentumsverhältnisse);
    2. 2.Ziffer 2Änderungen im Personalstand (Leiter, Stellvertreter, Zeichnungsberechtigte, Qualitätsbeauftragter);
    3. 3.Ziffer 3Änderungen von Verfahren für die Eichung und interne Kalibrierverfahren;
    4. 4.Ziffer 4die Angabe der Anzahl der überprüften Messgeräte sowie die Anzahl der geeichten Messgeräte nach Messgeräteart getrennt;
    5. 5.Ziffer 5Änderungen der Räumlichkeiten;
    6. 6.Ziffer 6Änderungen der Messeinrichtungen;
    7. 7.Ziffer 7als Beilage entweder die Änderungen im Qualitätsmanagementhandbuch der Eichstelle auf Grund der Z 1 bis 6 oder die Liste der geänderten Dokumente mit einer inhaltlichen Beschreibung der Änderungen auf Grund der Z 1 bis 6.als Beilage entweder die Änderungen im Qualitätsmanagementhandbuch der Eichstelle auf Grund der Ziffer eins bis 6 oder die Liste der geänderten Dokumente mit einer inhaltlichen Beschreibung der Änderungen auf Grund der Ziffer eins bis 6.
  8. (8)Absatz 8Die Eichstellen sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsbei ihnen zur Eichung eingereichte Messgeräte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Messgeräte zu melden, wenn das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen darüber schriftlich oder per E-Mail informiert hat, dass diese Messgeräte aus technischen oder formellen Gründen nicht geeicht werden dürfen;
    2. 2.Ziffer 2Messgeräte, die gemäß § 6 Abs. 3 zurückgewiesen wurden, innerhalb von zehn Werktagen unter Angabe des Verwenders (Adresse), der Messgeräteart und der Fertigungsnummer dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach § 13 Abs. 1 zu melden; davon ausgenommen sind Messgeräte gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, lit. b sublit. aa, lit. c und Z 4 MEG.Messgeräte, die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zurückgewiesen wurden, innerhalb von zehn Werktagen unter Angabe des Verwenders (Adresse), der Messgeräteart und der Fertigungsnummer dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Paragraph 13, Absatz eins, zu melden; davon ausgenommen sind Messgeräte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Litera b, Sub-Litera, a, a,, Litera c und Ziffer 4, MEG.
  9. (9)Absatz 9Die Eichstellen sind verpflichtet, die Durchführung der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 fünf Werktage vor dem ersten Tag des Prüfzeitraumes dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:Die Eichstellen sind verpflichtet, die Durchführung der technischen Prüfungen nach Paragraph 5, Ziffer 5, fünf Werktage vor dem ersten Tag des Prüfzeitraumes dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAntragsteller des Verfahrens nach der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG,Antragsteller des Verfahrens nach der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, MEG,
    2. 2.Ziffer 2Messgeräteart,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der Lose und der jeweiligen Losbezeichnung(en) sowie die Stichprobengrößen und
    4. 4.Ziffer 4Prüfzeitraum.

§ 14 EichstellenV


Paragraph 14,

Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Ermächtigungen, Einschränkungen und Entzüge sowie Überwachungen und deren Ergebnisse hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.

§ 15 EichstellenV Kosten


  1. (1)Absatz einsDie Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 5, jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsals Grundgebühr 1 150 Euro, sowie
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsals Grundgebühr 430 Euro, sowie
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
  3. (3)Absatz 3Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14 der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten.Die Eichstellen haben für die Überwachung nach Paragraph 11, Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 14, der Eichgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2013,, zu entrichten.

§ 16 EichstellenV Notifikation


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, unter der Notifikationsnummer 2011/273/A notifiziert.Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 Sitzung 37 in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 81, unter der Notifikationsnummer 2011/273/A notifiziert.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1 unter der Notifikationsnummer 2017/382/A notifiziert.Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1 unter der Notifikationsnummer 2017/382/A notifiziert.

§ 16a EichstellenV Sprachliche Gleichbehandlung


§ 16a.Paragraph 16 a,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 17 EichstellenV Übergangsbestimmungen


§ 17.Paragraph 17,

Für Stellen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 35 MEG, BGBl. I Nr. 115/2010, ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes anhängig war, verlängert sich die Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 7 Z 6 auf 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Für Stellen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 35, MEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,, ein Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes anhängig war, verlängert sich die Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 6, auf 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

§ 18 EichstellenV (weggefallen)


§ 18 EichstellenV (weggefallen) seit 28.09.2011 weggefallen.

Anlagen

Anl. 1 EichstellenV


(Anm.: Die Novellierungsanweisung Z 51 der Novelle BGBl. II Nr. 314/2011 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Anmerkung, Die Novellierungsanweisung Ziffer 51, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2011, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

51. Im Anhang I wird die Wortfolge „AKKREDITIERT durch das BUNDESMINISTERIUM für WIRTSCHAFT und ARBEIT“ durch die Wortfolge „ERMÄCHTIGT durch das BUNDESAMT für EICH- und VERMESSUNGSWESEN“ ersetzt.)51. Im Anhang römisch eins wird die Wortfolge „AKKREDITIERT durch das BUNDESMINISTERIUM für WIRTSCHAFT und ARBEIT“ durch die Wortfolge „ERMÄCHTIGT durch das BUNDESAMT für EICH- und VERMESSUNGSWESEN“ ersetzt.)

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