§ 7 EichstellenV

EichstellenV - Eichstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass

1.

die Eichungen oder die technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 ordnungsgemäß vorgenommen werden;

2.

Eichstempel und Sicherungsstempel gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind und

3.

Stempelmaterialien, die eine Jahreszahl vom Vorjahr beinhalten, spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des laufenden Jahres vernichtet werden, mit Ausnahme jener Stempel, die für die Wiederherstellung verletzter Stempelstellen nach der kurzfristigen Öffnung gemäß § 45a Abs. 1 Z 7 MEG erforderlich sind. Stempelmaterialen, die für die kurzfristige Öffnung verwendet werden können, sind spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des Jahres zu vernichten, das dem Ablauf der Nacheichfrist dieser Messgeräte folgt.

(2) Eichungen dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der Eichung mitwirkt. Bei Eichungen in einem eichtechnischen Prüfraum ist es ausreichend, dass der Zeichnungsberechtigte für die jeweilige Messgeräteart in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Eichung übernimmt.

(2a) Technische Prüfungen nach § 5 Z 5 dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der technischen Prüfung mitwirkt.

(3) Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die fachliche Eignung des Personals durch regelmäßige Teilnahme an geeigneten Schulungsveranstaltungen aufrecht erhalten wird.

In Kraft seit 09.05.2018 bis 31.12.9999
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