§ 1 EichstellenV Begriffsbestimmungen

EichstellenV - Eichstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsEichstellen im Sinne dieser Verordnung sind Stellen, die für die innerstaatliche Eichung von Messgeräten vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ermächtigt worden sind.
  2. (2)Absatz 2Eichtechnischer Prüfraum im Sinne dieser Verordnung ist eine Liegenschaft mit darauf befindlicher zweckentsprechender baulicher Gestaltung, die unter der Verantwortung der Eichstelle steht, wobei in diesem Prüfraum
    1. 1.Ziffer einsdie Eichungen der Messgeräte durchgeführt, die geeichten Messgeräte jedoch nicht im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden,
    2. 2.Ziffer 2alle für die Eichung erforderlichen Einrichtungen verwendet oder bereitgehalten werden und
    3. 3.Ziffer 3die Lagerung der geeichten Messgeräte zum Zweck der Überprüfung durch die Behörde erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Messgeräteart im Sinne dieser Verordnung umfasst gemäß dem Maß- und Eichgesetz eichpflichtige Messgeräte einer oder mehrerer Messgrößen.
  4. (4)Absatz 4Die „Zulassung zur Eichung“ im Sinne dieser Verordnung bedeutet die Eichfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 MEG.Die „Zulassung zur Eichung“ im Sinne dieser Verordnung bedeutet die Eichfähigkeit gemäß Paragraph 38, Absatz eins, MEG.
In Kraft seit 28.09.2011 bis 31.12.9999
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