Begründung: Mit rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Juni 2007, AZ 19 Cg 89/05t, wurde die verpflichtete Partei dazu verurteilt, binnen vier Wochen über die gesamte geschäftliche Tätigkeit unter Verwendung des Zeichens „M*****“, in welcher Form auch immer, und/oder verwechselbar ähnlicher Zeichen Rechnung zu legen, wobei Auskunft über sämtliche zur Bemessung der gesetzlichen Zahlungsansprüche notwendigen Umstände zu geben ist, wie insbesondere über den Umsatz und ... mehr lesen...
Begründung: Mit rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Juni 2007, 19 Cg 89/05t, wurde die verpflichtete Partei dazu verurteilt, binnen vier Wochen über die gesamte geschäftliche Tätigkeit unter Verwendung des Zeichens „M*****“, in welcher Form auch immer, und/oder verwechselbar ähnlicher Zeichen Rechnung zu legen, wobei Auskunft über sämtliche zur Bemessung der gesetzlichen Zahlungsansprüche notwendigen Umstände zu geben ist, wie insbesondere über den Umsatz und den... mehr lesen...
Begründung: Der betreibende Gläubiger erwirkte am 5. Februar 1996 zu GZ 4 E 6908/95w-16 des Erstgerichts rechtskräftig gegenüber der Voreigentümerin einer Eigentumswohnung auf Grund eines Versäumungsurteils zur Hereinbringung eines Kapitalbetrags von 116.774 S (= 8.486,30 EUR) samt 4 % Zinsen seit 26. Mai 1995, der Kosten von 13.013,60 S und 3.411,80 S sowie der Kosten des Antrags von 4.713,80 S die bücherliche Einverleibung eines Pfandrechts im Range der Rangordnung der Einleitung ... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.: Den in der Folge zu behandelnden Revisionsrekurs überreichte der Klagevertreter am 17.12.1996 bei Gericht. Der damit angefochtene Beschluß war von ihm laut Rückschein am 2.12.1996 übernommen worden. Dieser Rückschein weist die Unterschrift eines Zustellers nicht auf. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 13.1.1997 (ON 57) wies das Rekursgericht den Revisionsrekurs als verspätet zurück, weil die 14tägige Rekursfrist am 16.12.1996 geendet habe und ein Fall des §... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hat ihren Sitz in Wien. Am 6.3.1996 bestellte die Klägerin bei der Beklagten Stoffe, deren Qualität sie im einzelnen festlegte. Die Klägerin rief jeweils bestimmte Stoffmengen ab. Die Zahlung erfolgte durch Dokumentenakkreditive, die die Drittschuldnerin im Auftrag der Klägerin zugunsten der Beklagten eröffnete. Avisierende Bank war die A***** Bank *****. Unter den vorzulegenden Dokumenten war jeweils eine Bestätigung der Beklagten, wonach "all fabrics a... mehr lesen...