§ 464 EO Zwangsverwaltung einer Liegenschaft

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 464.Paragraph 464,

Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines Verwalters 25 Euro.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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