§ 468 EO Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 468.Paragraph 468,

Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 7,50 Euro.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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