§ 460 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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