Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 455 zu entrichten.Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach Paragraph 455, zu entrichten.
(2)Absatz 2Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.
(3)Absatz 3Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des § 252d Abs. 1 Z 2 und 3, nicht jedoch im Fall des § 249a Abs. 1 Z 4.Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Absatz eins, ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des Paragraph 252 d, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, nicht jedoch im Fall des Paragraph 249 a, Absatz eins, Ziffer 4,
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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