Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDer Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach Paragraphen 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.
(2)Absatz 2Der Gerichtsvollzieher erhält
1.Ziffer einsdie Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,
2.Ziffer 2die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie
3.Ziffer 3die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.
(3)Absatz 3Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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