1.Ziffer einsdie Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
2.Ziffer 2die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
3.Ziffer 3die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 321 7,50 Euro,
4.Ziffer 4die Exekution auf Vermögensrechte 20 Euro,
5.Ziffer 5die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 9 Euro und
6.Ziffer 6die Räumungsexekution 30 Euro.
Wenn der betreibende Gläubiger in einem Antrag mehr als ein Exekutionsmittel zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen beantragt, dann ist nur die höhere Gebühr zu entrichten.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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