Die Vollzugsgebühr beträgt für
1. | die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts | 20 Euro, | ||||||||
2. | die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts | 20 Euro, | ||||||||
3. | die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 321 | 7,50 Euro, | ||||||||
4. | die Exekution auf Vermögensrechte | 20 Euro, | ||||||||
5. | die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen | 9 Euro und |
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6. | die Räumungsexekution | 30 Euro. | ||||||||
Wenn der betreibende Gläubiger in einem Antrag mehr als ein Exekutionsmittel zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen beantragt, dann ist nur die höhere Gebühr zu entrichten. |
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