§ 455 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Vollzugsgebühr beträgt für

1.

die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts

20 Euro,

2.

die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts

20 Euro,

3.

die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 321

7,50 Euro,

4.

die Exekution auf Vermögensrechte

20 Euro,

5.

die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen

9 Euro und

                            

6.

die Räumungsexekution

30 Euro.

Wenn der betreibende Gläubiger in einem Antrag mehr als ein Exekutionsmittel zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen beantragt, dann ist nur die höhere Gebühr zu entrichten.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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