§ 471 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 471.Paragraph 471,

Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Für die pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Euro.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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