§ 465 EO Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 465.Paragraph 465,

Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

  1. 1.Ziffer einsdie Einführung eines einstweiligen Verwalters 25 Euro,
  2. 2.Ziffer 2die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 25 Euro und
  3. 3.Ziffer 3die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 25 Euro.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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