(1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden
1. | § 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung, | |||||||||
2. | § 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht, | |||||||||
3. | §§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und | |||||||||
4. | § 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag. |
(2) Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs. 3 anzuwenden.
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