Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsAuf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden
1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,Paragraph 4, Absatz eins bis 4 und Absatz 6, GGG über die Art der Gebührenentrichtung,
2.Ziffer 2§ 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,
3.Ziffer 3§§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit undParagraphen 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Absatz eins bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und
4.Ziffer 4§ 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.Paragraph 31, Absatz eins bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.
(2)Absatz 2Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs. 3 anzuwenden.Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6 a, Absatz 3, anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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