§ 470 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 470.Paragraph 470,

Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

  1. 1.Ziffer einsdie Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für
  2. 2.Ziffer 2Ermittlungen 7,50 Euro.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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