§ 437 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Wenn ein neues Bezirksgericht errichtet wird, sind die im Zeitpunkt der Errichtung dieses Bezirksgerichts bei dem Bezirksgericht, dessen Sprengelgrenzen geändert wurden, anhängigen Exekutionsverfahren von Amts wegen an das neue Bezirksgericht zu überweisen, wenn dieses nach §§ 4 ff zuständig ist.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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