§ 439 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Anfechtbar sind

1.

alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat;

2.

alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die dieser in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste;

3.

alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner – vor oder während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft – oder gegenüber anderen nahen Angehörigen gemäß § 32 IO oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste;

4.

die im letzten Jahr vor der Anfechtung vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäft eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen musste.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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