§ 436 EO Verwalterliste in Exekutionssachen

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Verwalterliste in Exekutionssachen hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
    2. 2.Ziffer 2Ausbildung;
    3. 3.Ziffer 3berufliche Laufbahn;
    4. 4.Ziffer 4eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
    5. 5.Ziffer 5besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
    6. 6.Ziffer 6besondere Kenntnisse über die Verwertung bestimmter Vermögenswerte und die Verwaltung bestimmter Vermögensobjekte und Liegenschaftskategorien;
    7. 7.Ziffer 7Infrastruktur
      1. a)Litera aGesamtzahl der Mitarbeiter,
      2. b)Litera bZahl der Mitarbeiter mit Exekutionsverwaltungspraxis,
      3. c)Litera cZahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
      4. d)Litera dZahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
      5. e)Litera egeeignetes EDV-Programm,
      6. f)Litera fHaftpflichtversicherung als Verwalter;
    8. 8.Ziffer 8Erfahrung als Verwalter in Exekutionssachen (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz und Mitarbeiteranzahl)
    9. 9.Ziffer 9angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
    10. 10.Ziffer 10bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
      1. a)Litera aVertretung bei Ausübung der Verwaltung in Exekutionssachen samt Angaben nach Z 1 bis 6,Vertretung bei Ausübung der Verwaltung in Exekutionssachen samt Angaben nach Ziffer eins, bis 6,
      2. b)Litera bGesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
  2. (2)Absatz 2Die Verwalterliste in Exekutionssachen ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Verwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
  3. (3)Absatz 3Die an der Verwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Exekutionsverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
  4. (4)Absatz 4§ 89e GOG ist anzuwenden.Paragraph 89 e, GOG ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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