§ 403 EO Allgemeines

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2017 bis 31.12.9999

Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (Anmausländische Exekutionstitel), bedürfen zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland, soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.: § 403 tritt mit 2.1.2017 in Kraft)

Stand vor dem 01.01.2017

In Kraft vom 01.12.2016 bis 01.01.2017

Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (Anmausländische Exekutionstitel), bedürfen zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland, soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.: § 403 tritt mit 2.1.2017 in Kraft)

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