Norm: EO §86EO §403EO §416
Rechtssatz: Das in den §§ 79 ff EO geregelte Verfahren zur Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden, ist durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 86 EO Vorrang genießen, überlagert. Maßgebend sind somit die in diesen zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Anerkennungs- und Versagungsgründe. E... mehr lesen...
Norm: EO §86EO §403EO §416
Rechtssatz: Der im § 86 EO idFd EO-Novelle 2000 angeordnete Vorrang der Rechtsakte der Europäischen Union vor den Bestimmungen der §§ 79 ff EO gilt auch für das Verfahrensrecht. Entscheidungstexte 3 Ob 189/04x Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 189/04x 3 Ob 23/05m Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO idF EONov 2000 §86EO §403EO §416EuGVÜ allgLGVÜ allg
Rechtssatz: Der in § 86 EO genannte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung und die Versagungsgründe, sondern auch auf die Verfahrensvorschriften. Das LGVÜ (ebenso das EuGVÜ), das im zweiten Abschnitt die Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten regelt, geht somit den entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften der §§ 79 f... mehr lesen...