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(1) Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren AntragEine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen kann längstens für sechs Monate angeordnet werden.
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(2) Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1zum allgemeinen Schutz vor Gewalt oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre kann längstens für ein Jahr angeordnet werden; § 382b Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.
(3) § 382c Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Wird eine einstweiligeDas Gericht kann zusätzlich die Dauer der einstweiligen Verfügung mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.
(4) Verfahren in der Hauptsache im Sinn des § 391 Abs. 2 sind bei einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1§ 382b und bei einer mit dieser gemeinsam mit einererlassenen einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 § 382c erlassenVerfahren auf Scheidung, so gelten § 382b Abs. 3 und § 382c Abs. 4 sinngemäß.
(4) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den BestimmungenAufteilung des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehenehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung.
(1) Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren AntragEine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen kann längstens für sechs Monate angeordnet werden.
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(2) Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1zum allgemeinen Schutz vor Gewalt oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre kann längstens für ein Jahr angeordnet werden; § 382b Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.
(3) § 382c Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Wird eine einstweiligeDas Gericht kann zusätzlich die Dauer der einstweiligen Verfügung mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.
(4) Verfahren in der Hauptsache im Sinn des § 391 Abs. 2 sind bei einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1§ 382b und bei einer mit dieser gemeinsam mit einererlassenen einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 § 382c erlassenVerfahren auf Scheidung, so gelten § 382b Abs. 3 und § 382c Abs. 4 sinngemäß.
(4) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den BestimmungenAufteilung des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehenehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung.