Norm: EO §382e Abs3
Rechtssatz: Die Anhörung des Sicherungsgegners vor der Entscheidung kommt etwa dann in Betracht, wenn objektive, von dessen Willen unabhängige Umstände aktenkundig sind, die eine Vereitelung des Sicherungszwecks ausschließen. Die bloße Tatsache, dass der Beklagte einen Sachwalter hat, ist kein solcher Umstand. Entscheidungstexte 3 Ob 21/01m Entscheidungstext OGH 21... mehr lesen...